Entscheidungsstichwort (Thema)

Heilung einer unwirksamen Stammeinlagenerbringung bei einer GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die wegen anfänglichen "Hin- und Herzahlens" noch offene Stammeinlageverpflichtung eines GmbH-Gesellschafters nur durch eine - mit hinreichender Tilgungsbestimmung versehene - Zahlung auf die Stammeinlage erfüllt werden kann und nicht schon durch eine Zahlung zur Rückführung des mit der Wiederauszahlung des Stammeinlagebetrages an den Gesellschafter vereinbarten Darlehens (Anschluss an OLG Schleswig v. 3.4.2003 - 5 U 168/01, GmbHR 2003, 1058 ff. = OLGReport Schleswig 2003, 341 = SchlHA 2003, 246 ff.). Die Revision wird zugelassen.

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Urteil vom 21.01.2004; Aktenzeichen 4 O 248/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.01.2006; Aktenzeichen II ZR 72/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Flensburg v. 21.1.2004 - 4 O 248/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.-GmbH. Er verlangt von der Beklagten Zahlung der Stammeinlage.

Die Beklagte hat die Insolvenzschuldnerin im Frühjahr 1997 als Vorratsgesellschaft unter der Firma B. 115. Verwaltungsgesellschaft mbH gegründet. Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin wurde die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten. Am 29.4.1997 überwies die Beklagte als Stammeinlage 50.000 DM auf das Konto der Insolvenzschuldnerin. Am 30.4.1997 wurde der Betrag an sie - wie sie behauptet zum Zweck der verzinslichen Fremdanlage - zurücküberwiesen. Durch Vertrag v. 24.6.1997 übertrug die Beklagte ihre Geschäftsanteile an der Insolvenzschuldnerin (Urk.-Nr. 1871/1997 des Notars C.) auf die Herren D. und E. zum Preis von 50.000 DM und gegen eine Kostenpauschale von insgesamt 6.325 DM. Vereinbarungsgemäß wies die Beklagte den Notar an, einen von den Erwerbern ausgestellten Verrechnungsscheck i.H.v. 50.000 DM auf ein Notaranderkonto einzuziehen und den Betrag auf das Konto der Insolvenzschuldnerin zu überweisen. Damit sollte - wie es in dem notariellen Vertrag ausdrücklich heißt - "das Gesellschaftskonto auf einen Betrag von 50.000 DM im Haben gestellt" werden. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ist am 12.3.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Gleichzeitig wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihre Stammeinlageverpflichtung noch nicht erfüllt. Die Überweisung v. 29.4.1997 habe die Erfüllung nicht bewirkt, weil sie sich als "Hin- und Herzahlen" darstelle, das die nach § 8 Abs. 2 GmbHG erforderliche freie Verfügungsmöglichkeit der Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin über die Stammeinlage nicht herbeigeführt habe. Letztlich habe die Beklagte am 29./30.4.1997 nicht einen Barbetrag, sondern eine schuldrechtliche Forderung (§§ 700 Abs. 1, 607 Abs. 1 BGB a.F.) zugewendet, so dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 GmbHG gem. § 19 Abs. 5 GmbHG keine Erfüllung eingetreten sei. Der Überweisung der 50.000 DM v. 8./14.7.1997 mittels des Notars C. liege ebenfalls eine Sacheinlage, nämlich eine Abtretung des Kaufpreisanspruchs der Beklagten gegen die Herren D. und E., zugrunde, so dass auch insoweit die §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 GmbHG eingriffen. Zudem habe der neue Gesellschafter D. die 50.000 DM schon im August 1997 wieder entnommen.

Der Kläger hat vor dem LG beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.564,59 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4.4.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, sie habe die Rücküberweisung v. 30.4.1997 zum Zweck der Fremdverwaltung entgegengenommen. Im Übrigen sei die Überweisung durch den Notar C. als Bareinzahlung einzuordnen. Unabhängig davon müsse der Kläger sich vorrangig an die Erwerber des Geschäftsanteils an der Insolvenzschuldnerin halten.

Das LG hat der Klage nach den §§ 5, 19, 16 Abs. 3 GmbHG in der Hauptsache stattgegeben, den geltend gemachten Zinsanspruch allerdings erst ab dem 18.9.2003 zuerkannt. Für die Überweisung v. 29./30.4.1997 verneint es ein Verkehrsgeschäft. Zwar habe die Insolvenzschuldnerin das eingegangene Geld anlegen dürfen, aber nicht gerade bei der Beklagten als ihrem damaligen Gesellschafter. Ob die Beklagte als Fremdverwalter des Geldes fungiert habe, sei unerheblich. Außerdem habe sie trotz des Bestreitens des Klägers nicht dargelegt, wie sie das Geld angelegt habe. Insbesondere vermisse man die Auskehrung der erwirtschafteten Zinsen an die Insolvenzschuldnerin. Die Überweisung mittels des Notars C. v. 8./14.7.1997 sei keine Zahlung auf die Stammeinlageverpflichtung, sondern auf d...

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