Entscheidungsstichwort (Thema)
Lebensversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Ist eine Lebensversicherung zur Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit trotz ausdrücklicher Benennung einer bezugsberechtigten Person zur Sicherheit abgetreten, so hat der Bezugsberechtigte im Fall eines gleichlautenden Vermächtnisses gegen den Erben eine Anspruch auf Wertausgleich, soweit die Kapitalsumme aus der Lebensversciherung bei Tod des Erblassers an den Darlehensgläubiger zur Auszahlung kommt.
Anderes gilt allerdings, wenn nach dem Darlehensvertrag von vorneherein vereinbart wurde, dass die Auszahlungssumme aus der Lebensversicherung zur Tilgung des Darlehens bei Fälligkeit zu verwenden ist.
Normenkette
BGB §§ 1967, 2169 Abs. 1, 4, § 2170 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Flensburg (Urteil vom 01.12.1998; Aktenzeichen 2 O 403/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Dezember 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg geändert und neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin; demgegenüber werden die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der erstinstanzlichen Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin wegen der zweitinstanzlichen Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 66.550,59 DM.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Alleinerben aus einem Vermächtnis zu ihren Gunsten in Anspruch.
Am 14. Mai 1992 schloß der Erblasser R. H. bei der … Lebensversicherung AG die Lebensversicherung Nr. 42 824 870-3 mit einer Versicherungssumme von 60.000,00 DM ab. Bezugsberechtigt für Leistungen im Todesfall sollte zunächst seine Mutter sein. Mit Änderungsantrag vom 2. Februar 1993 bestimmte der Erblasser, daß nunmehr die Klägerin in seinem Todesfall als bezugsberechtigt gelten solle. Am 17. April 1993 errichtete der Erblasser ein Testament, in dem er den Beklagten zu seinem Alleinerben einsetzte und wiederum die Klägerin als Bezugsberechtigte seiner Lebensversicherung bestimmte. Insoweit heißt es wörtlich:
„Bezugsberechtigte meiner Lebensversicherung ist Frau I. C. geb. S. (Klägerin), … Erbe hinsichtlich aller anderen Vermögenswerte … soll mein Patenkind Niklas … M. (Beklagter)… sein.”
Am 3. Januar 1996 schloß der Erblasser mit der … Hypothekenbank AG, vermittelt durch die … bank Südtondern eG in S. einen Darlehensvertrag über die Inanspruchnahme eines Darlehens in Höhe von 154.000,00 DM ab. Der Vertrag sah einen Auszahlungssatz von 100 % und einen Zinssatz von 7,030 % jährlich vor. In der Spalte „Konditionen und Kosten” ist hinsichtlich der Rückzahlung vermerkt:
„Durch Lebensversicherungen der … Lebensversicherung AG, Versicherungs-Nr. 42 824 870-3 und der … Lebensversicherung AG, Versicherungs-Nr. 43 142 850-4 am 01.05.2021”.
Die Zahlungsweise war in monatlichen Raten zu je 902,18 DM vorgesehen. Die Höhe des Ratenbetrags entsprach genau dem vereinbarten Zinssatz auf das in Anspruch genommene Darlehenskapital. Zur Rückzahlung und Tilgungseinsetzung ist im Vertrag bestimmt:
„Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt aus der oben genannten Lebensversicherung. Auch wenn das Kapital der fälligen Lebensversicherung nicht ausreicht, das Darlehen in voller Höhe abzulösen, bleibt das Darlehen in vollem Umfange fällig.
Die Zahlung der Lebensversicherungsgesellschaft bei Fälligkeit der Lebensversicherung erfolgt erfüllungshalber.
Die Bank kann einseitig eine angemessene jährliche Tilgung festlegen, wenn bei einer Lebensversicherung die Versicherung ganz oder teilweise aufgehoben wird.
Die Anfangstilgung des Darlehens beträgt im Regelfall 1 % jährlich. Sie erhöht sich um die ersparten Zinsen.”
Als sonstige Sicherheit wird die erstrangige Abtretung der Rechte aus den genannten beiden Kapitallebensversicherungen aufgeführt. Diese Sicherheit soll zur Sicherung aller Ansprüche der Bank aus dem Darlehensverhältnis dienen. Die Auszahlung des Darlehens sollte u. a. an Abtretungserklärungen der Kapitallebensversicherungen gebunden sein.
Eine solche Abtretungserklärung bezüglich der genannten Lebensversicherung, für die die Bezugsberechtigung der Klägerin bestand, gab der Erblasser gleichfalls am 3. Januar 1996 ab. Darin ist vermerkt, daß die Abtretung alle Ansprüche aus Neuabschluß umfassen soll. Eine etwa bestehende Begünstigung (Bezugsberechtigung) werde, soweit sie der Abtretung entgegenstehe, für die Dauer der Abtretung widerrufen. Sei die Bezugsberechtigung unwiderruflich, so stimme der unwiderruflich Bezugsberechtigte dem Widerruf zu. Mit Wegfall des Sicherungszwecks solle der Anspruch, soweit er noch bestehe, an den Bezugsbe...