Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 10 O 356/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Lübeck – Einzelrichter der 10. Zivilkammer – vom 20.3.2000 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.347,21 DM nebst 9,75 % Zinsen ab dem 15.4.1997 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 5.347,21 DM.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den beklagten Notar auf Schadensersatz wegen eines Zinsschadens in Anspruch.
Sie erwarb durch Vertrag vom 24.5.1996 eine Eigentumswohnung, die sie durch den – vom Beklagten beurkundeten – Vertrag vom 27.8.1996 an die Eheleute B. weiterverkaufte. Am 3.6.1996 wurde auf der Grundlage des erstgenannten Vertrages eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Klägerin in das Grundbuch eingetragen. Am 2.9.1996 beantragte der Beklagte beim Grundbuchamt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Eheleute B.. Diesen Antrag nahm der Beklagte am 28.10.1996 zurück und beantragte nach weiterer Korrespondenz mit dem Urkundsnotar des ersten Vertrages die unmittelbare Eintragung der Eheleute B. in das Grundbuch; dies geschah.
Der Kaufpreis i.H.v. 124.000 DM war bereits am 30.9.1996 auf das Anderkonto des Beklagten überwiesen und dort am 4.10.1996 gutgeschrieben worden. Nach Eintragung der Eheleute B. wurde der Betrag der Klägerin am 15.4.1997 gutgeschrieben.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, durch Pflichtverletzungen des Beklagten sei ihr der Kaufpreis verspätet gutgebracht worden.
Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.768,67 DM nebst 9,75 % Zinsen seit dem 15.4.1997 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG Lübeck – Einzelrichter der 10. Zivilkammer – hat durch das am 20.3.2000 verkündete Urteil die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 24.3.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.4.2000 (Dienstag, nach Ostern) Berufung eingelegt.
Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass der Beklagte gegen seine notariellen Amtspflichten verstoßen habe, da er sich über ihre (Vor-)Eintragung im Grundbuch habe vergewissern müssen und – i.S.d. sichersten Weges – eine andere Vertragsgestaltung habe wählen müssen. Es habe lediglich der Abtretung des Eigentums-Übertragungsanspruches an die Käufer bedurft, die – dann – Inhaber der akzessorischen Vormerkung geworden wären. Das aus der Auflassungsvormerkung erwachsende Anwartschaftsrecht hätte den Käufern ausreichende Sicherheit vermittelt und gegenüber dem Grundbuchamt wäre nur die Auflassungskette nachzuweisen gewesen. Nach einer derartigen Abtretung wäre eine Aufhebung des Auflassungsvertrages mit den Erstverkäufern (Michels) durch die Klägerin nicht mehr möglich gewesen, da diese dann nicht mehr Rechtsinhaberin des Übereignungsanspruchs gewesen wäre. Hätte der Beklagte diesen Weg gewählt, wäre die Eintragung der Käufer im Grundbuch schon Anfang Oktober 1996 möglich gewesen. Der Beklagte habe – zudem – versäumt, die nach der von ihm tatsächlich gewählten Vertragskonstruktion erforderliche (nochmalige) Grundbucheinsicht vorzunehmen; er habe ferner dem Urkundsnotar des Erstvertrages nicht die Rücknahme seines Antrags vom 2.9.1996 mitgeteilt.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an sie 5.347,21 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 15.4.1997 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert: Die von der Klägerin favorisierte Abtretungs-Lösung entspreche nicht dem Gebot des „sichersten Weges”, denn im Falle eines Wegfalls des Kaufvertrages mit den Erstverkäufern hätte ein daraus resultierender Rückforderungsanspruch bzgl. der Auflassungsvormerkung gem. § 404 BGB den Zessionaren – den Eheleuten B. – entgegengehalten werden können. Die (Letzt-) Käufer wären folglich nicht abgesichert gewesen. Der Umstand, dass die Klägerin den Kaufpreis erst zu einem späten Zeitpunkt erhalten habe, sei darauf zurückzuführen, dass der Urkundsnotar des Erstvertrages die Voreintragung der Klägerin nicht bewirkt und die Eigentumsumschreibungsanträge zurückgenommen habe, ohne zugleich den von (später) vorgeschlagenen „einfachsten” Weg (Eigentums-umschrift auf die Ehel. B. ohne Zwischeneintragung der Klägerin) anzuregen. Diesem Weg hätte – zudem – auch die vom Erstnotar zu bewirkende Löschung einer Grundschuld entgegengestanden; vor deren Löschung habe auch keine Auszahlung vom Anderkonto erfolgen können. Die Kausalität eines vorzeitig gestellten Antrages auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Käufer B. und einem hierauf beruhenden Schaden der Klägerin sei durch das Fehlverhalten des Erstnotars unterbrochen worden. Insoweit liege haftungsbegründendes Mitverschulden der Klägerin bzw. des von ihr beauftragten (Erst-)Notars vor. Im Hinblick auf den Zeitbedarf für die Löschung bzw. die (Neu-)Eintragung einer Grundschuld für die Ehel. B. sei eine Auszahlung, wie von der Klägerin angenommen, (bereits) am 8.10.1996 „ohne Basis”. Im Übrigen ha...