Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehevertraglicher Ausschluss eines Versorgungsausgleichs bei erwartungsgemäß frühpensionierten Soldaten
Leitsatz (amtlich)
1. Der durch die zu erwartende Frühpensionierung von Soldaten (hier: Strahlflugzeugführern) erwartende Versorgungsnachteil bei vorzeitiger Ehescheidung kann den ehevertraglichen Ausschluss eines Versorgungsausgleichs grundsätzlich vor der Schranke des § 138 BGB rechtfertigen.
2. Zur nach § 242 BGB bei Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung gleichwohl vorzunehmenden Ausübungskontrolle.
Normenkette
BGB §§ 138, 242, 1408 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Husum (Urteil vom 09.02.2006; Aktenzeichen 22 F 95/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die den Versorgungsausgleich betreffende Entscheidung des Urteils des AG - FamG - Husum vom 9.2.2006 (Az. 22 F 95/05) wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des vorliegenden Verbundverfahrens gegen die Durchführung des Versorgungsausgleiches.
Der heute 47-jährige Antragsteller (9.9.1959) und die 45-jährige Antragsgegnerin (8.5.1961) haben am 20.3.1987 geheiratet, aus welcher Verbindung die Kinder Ch., geb. am 4.11.1987 (heute 19 Jahre), To. geb. am 22.4.1989 (heute 17 Jahre) und Ma., geb. am 30.3.1991 (heute 15 Jahre) hervorgegangen sind.
Der Antragsteller war als Luftwaffenoffizier - zuletzt Major - Strahlflugzeugführer und ist als solcher mit Vollendung seines 41. Lebensjahres - also ab Oktober 2000 - pensioniert, erhält Versorgungsbezüge und geht einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit seitdem nicht mehr nach. Etwa seit jenem Zeitpunkt waren die Parteien hälftige Eigentümer eines Einfamilienhauses in I., wobei der Antragsteller sich bereits vor, vor allem aber nach seiner Pensionierung zunächst auf den Ausbau des Hauses konzentrierte.
Die Antragsgegnerin ist ausgebildete Kinderpflegerin und arbeitete von 1982 bis Mitte 1987 als Leiterin eines Kindergartens in A., stellte aber dann aufgrund der Schwangerschaft mit dem ältesten Sohn (Ch.) ihre Tätigkeit ein und kümmerte sich fortan um die Erziehung der Kinder und den Haushalt. Erst seit die Kinder größer waren, geht die Antragsgegnerin wieder aushilfsweise und sporadisch Tätigkeiten im Kindererziehungsbereich nach.
Am 30.4.2004 trennten sich die Parteien, wobei der Antragsteller zusammen mit den beiden Söhnen Ch. (seinerzeit 16 Jahre) und To. (seinerzeit 15 Jahre) im Hause verblieb, während die Antragsgegnerin mit Ma. (seinerzeit 13 Jahre) auszog. Auch seit der Trennung übt die Antragsgegnerin eine Berufstätigkeit in nennenswertem Umfange nicht aus und erhält derzeit Hilfeleistungen gemäß SGB II.
In einem Vorverfahren haben die Parteien bereits um Trennungsunterhalt für die Antragsgegnerin gestritten (AG Husum 22 F 202/04 = OLG Schleswig 12 UF 187/04), in welchem sie sich im Termin am 7.9.2005 vor dem Senat verglichen haben.
Auf den am 7.3.2005 das vorliegende Verfahren einleitenden Antrag des Antragstellers hin ist die Ehe der Parteien durch Verbundurteil vom 9.2.2006 geschieden und der Versorgungsausgleich vorgenommen worden (Bl. 35 d.A.). Rechtskraft des Scheidungsausspruches ist zwischenzeitlich am 13.6.2006 eingetreten.
Streit zwischen den Parteien besteht jedoch über die Durchführung bzw. den Ausschluss des Versorgungsausgleiches, womit es folgende Bewandtnis hat:
Am 27.7.1990 schlossen die Parteien vor dem Notar F. in H. (UR Nr. 88/90) einen Ehevertrag, nach dessen Ziff. I. sie ab Vertragsschluss Gütertrennung vereinbarten und auf bis dahin eventuell entstandene Zugewinnausgleichsansprüche verzichteten. Gemäß Ziff. II. schlossen sie den Versorgungsausgleich aus und verzichteten zudem gem. Ziff. III. für den Fall der Scheidung gegenseitig für alle Fälle auf nachehelichen Unterhalt. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Söhne Chr. und T. bereits geboren und drei bzw. ein Jahr alt, während die Antragsgegnerin am Anfang ihrer Schwangerschaft mit Mareike stand.
Auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleiches hat sich nun der Antragsteller berufen und dazu vorgetragen, beide Parteien seien sich seinerzeit über die Bedeutung des Versorgungsausgleichsausschlusses im Klaren gewesen und hätten diese Regelung zuvor ausführlich besprochen. Hintergrund sei gewesen, dass wegen seiner, des Antragstellers, zu erwartenden Frühpensionierung ein Tausch der Eheleute hinsichtlich der Tätigkeiten für die Familie vereinbart gewesen sei. Er sei mit der Antragsgegnerin übereingekommen, dass er nach der Pensionierung einer weiteren Erwerbstätigkeit nicht nachgehen solle, sondern statt der Antragsgegnerin als Hausmann die Haushaltsführung und die Kindererziehung übernehmen sollte. Dagegen sei geplant gewesen, dass die Antragsgegnerin wieder ihrem bis Sommer 1987 ausgeübten Beruf als Kindergartenleiterin nachgehe. Auf diese Art und Weise hätten sie, die Parteien, sicherstellen wollen, dass die sich aus seiner bevorstehenden Frühpensionierung für den Versorgungsausgleich...