Normenkette
VVG § 6
Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 6 O 262/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.5.2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Kiel geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger hat behauptet, bei einem Kaskoschaden die Polizei angerufen zu haben: Er habe einem vor einer Unterführung mittig auf der Fahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug nach rechts ausweichen müssen, sei auf dem Grünstreifen ins Schleudern gekommen und habe mit seinem Fahrzeug der Unterführung neben den zahlreichen Kratzern weitere fünf Kratzer zugefügt; der Polizeibeamte habe erklärt, dass man dann zur Unfallstelle nicht kommen müsse, zumal der Unfallgegner nicht zu ermitteln sei.
Der Beifahrer des Klägers hat ausgesagt, dass man wegen der Dunkelheit im Hinblick auf Schäden an der Unterführung nichts habe erkennen können.
Das LG hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten führte zur Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Senat hat zur Frage einer Obliegenheitsverletzung des Klägers Beweis durch Vernehmung der Zeugen …, … und … erhoben; wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Berichterstattervermerke Bezug genommen.
Die Beklagte ist nach § 6 VVG leistungsfrei, weil der Kläger eine versicherungsvertragliche Obliegenheit verletzt hat. Das Versicherungsvertragsrecht geht vom redlichen Versicherungsnehmer aus, der sich nach dem Versicherungsfall kooperativ verhält. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen; er hat die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es den vom Kläger behaupteten Anruf bei der Polizei gab. Denn die Anhörung des Klägers und die Vernehmung des Zeugen … haben ergeben, dass der Kläger den Unfall „verkürzt” und damit „bagatellisierend” mitgeteilt hat:
Der Zeuge hat ausgesagt, dass man wegen der Dunkelheit im Hinblick auf Schäden an der Unterführung nichts habe erkennen können, dass er am nächsten Tag nochmal zur Unfallstelle herausgefahren sei. Wenn der Kläger dann bei seinem behaupteten Telefonanruf gegenüber der Polizei erklärt, dass die Unterführung neben den zahlreichen Kratzern fünf weitere davongetragen habe, ist das nicht nur eine verkürzte, bagatellisierende, sondern sogar eine falsche Mitteilung gewesen.
Das deckt sich dann auch mit der Angabe des Klägers gegenüber der Sachbearbeiterin der Beklagten beim Ausfüllen der Schadensanzeige, wenn es in der Rubrik, welche Polizeidienststelle den Unfall aufgenommen hat, heißt: „Keine”; der Senat folgt insoweit der glaubhaften Aussage der Zeugin …, die 100 % sicher war, vom Kläger die Antwort „Keine” erhalten zu haben.
Der Kläger hat mithin seine versicherungsvertragliche Aufklärungspflicht verletzt; hätte er bei seinem behaupteten Telefonanruf den Sachverhalt richtig mitgeteilt (dass man wegen der Dunkelheit im Hinblick auf Schäden an der Unterführung nichts erkennen konnte), wäre die Polizei mit Sicherheit zum Unfallort gekommen, um mögliche Feststellungen, ggf. zugunsten der Beklagten, zu treffen; insoweit folgt der Senat den überzeugenden Bekundungen des Zeugen … .
Die verkürzte, bagatellisierende und mithin falsche Unfallschilderung gegenüber der Polizei war generell geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden; bei der Frage der generellen Eignung kommt es nicht auf den konkreten Fall, nicht auf die tatsächliche Beeinträchtigung des Aufklärungsinteresses des Versicherers an; gemeint ist, dass der Versicherer nicht mit der Versagung des Versicherungsschutzes auf Verstöße antworten darf, die so wenig intensiv waren, dass sie ihm bei verständiger Betrachtung keinen Grund zu erheblicher Beunruhigung wegen einer drohenden Vereitelung der Aufklärung boten; dass der Verstoß des Klägers nicht „so wenig intensiv” war, liegt auf der Hand.
Es handelt sich auch nicht um minderschweres Fehlverhalten des Klägers, das einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann.
Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.
Dr. Lincke RiOLG Schneider ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Dr. Lincke Dresenkamp
Fundstellen
Haufe-Index 1109510 |
ZAP 2002, 976 |
OLGR Düsseldorf 2002, 58 |
OLGR Frankfurt 2002, 58 |
OLGR Hamm 2002, 58 |
OLGR Köln 2002, 58 |
SchlHA 2003, 15 |
KG-Report 2002, 58 |
OLGR-BHS 2002, 251 |
OLGR-BHS 2002, 58 |
OLGR-CBO 2002, 58 |
OLGR-KSZ 2002, 58 |
OLGR-KS 2002, 58 |
OLGR-MBN 2002, 58 |
OLGR-NBL 2002, 58 |