Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesellschaftsrecht
Leitsatz (redaktionell)
Zur dinglichen Unwirksamkeit einer Gesellschaftsanteilübertragung bei Verstoß gegen ein Erwerbsvorrecht.
Normenkette
GmbHG § 15
Verfahrensgang
LG Kiel (Teilurteil vom 29.11.1996; Aktenzeichen 4 O 164/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 29. November 1996 –4 O 164/96– geändert:
Es wird festgestellt, daß der Gesellschaftsanteil der … Fleisch Handelsgesellschaft mbH in Höhe von nominal 100.000 DM an der Fleischgroßmarkt … GmbH in die vom Kläger verwaltete Konkursmasse fällt und durch die notarielle Geschäftsanteilsabtretung vom 19. Januar 1996 (UR-Nr. 63/96 des Notars Dr. … B. in …) nicht wirksam auf die Beklagte übertragen wurde.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte 44.000 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der … Fleisch Handelsgesellschaft mbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Zum Vermögen der Gemeinschuldnerin gehörte bis Januar 1996 ein Geschäftsanteil an der Fleischgroßmarkt … GmbH in Höhe von nominal 100.000 DM. Die Satzung dieser GmbH enthält unter § 13 folgende Regelungen:
„§ 13 Abtretung von Geschäftsanteilen
(1) Geschäftsanteile sind zwischen Gesellschaftern frei abtretbar.
(2) Das gleiche gilt für die Abtretung von Geschäftsanteilen an natürliche oder juristische Personen, welche in das Miet- oder Pachtverhältnis des Abtretenden mit der Gesellschaft eintreten oder dieses übernehmen, aber noch nicht Mitgesellschafter sind.
(3) Vor Abtretung eines Geschäftsanteiles an einen nicht unter die Regelung von Abs. 1 u. 2 fallenden Dritten ist dieser Geschäftsanteil den übrigen Gesellschaftern zum Kauf anzubieten. Dieses geschieht durch schriftliche Bekanntgabe an die Geschäftsführung. In der Auswahl des Erwerbers unter den Mitgesellschaftern ist der Abtretende frei.
(4) Findet sich unter den Mitgesellschaftern innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abtretungsabsicht an die Geschäftsführung (Abs. 3) kein Erwerber der Anteile, so ist der Abtretende in seiner Veräußerung an Dritte frei. Das Stimmrecht des betreffenden Stammkapitalanteils ruht dann solange, als er von einem nicht unter die Regelung von Abs. 1 und 2 fallenden Dritten gehalten wird.”
Wegen weiterer Einzelheiten der Satzung wird auf Bl. 30 bis 36 und 54 bis 59 der Akte Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 5. April 1994 (Bl. 14 der Akte) teilte die Gemeinschuldnerin der Fleischgroßmarkt … GmbH zu Händen ihrer Geschäftsführer mit, daß sie den Verkauf ihres Geschäftsanteils beabsichtige. Zugleich bot sie den Gesellschaftsanteil den übrigen Gesellschaftern mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 zum Nominalwert an. Das Angebot wurde nachfolgend von keinem der Mitgesellschafter angenommen. Unter dem Datum vom 19. Januar 1996 übertrug die Gemeinschuldnerin dann den Geschäftsanteil an die Beklagte, die Lebensgefährtin des Sohnes des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, gegen einen Kaufpreis von 55.000 DM (UR-Nr. 63/96 des Notars Dr. B. in … Bl. 10 bis 12 der Akte). Die Beklagte gehörte bis dahin weder zu den Gesellschaftern der Fleischgroßmarkt … GmbH. noch trat sie im Sinne des § 13 Abs. 2 der Satzung in ein bestehendes Miet- oder Pachtverhältnis mit der Gesellschaft ein.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Abtretung sei dinglich unwirksam, da sie den Anforderungen des § 13 der Satzung nicht genüge. Das ursprüngliche Kaufangebot habe sich durch Zeitablauf erledigt. Vor der im Januar 1996 durchgeführten Veräußerung hätte der Anteil den Mitgesellschaftern erneut zum Kauf angeboten werden müssen, zumal die Gemeinschuldnerin ihre Verkaufsabsichten nach dem Monat April 1994 zunächst aufgegeben habe. Der Wert des Anteils belaufe sich auf mindestens den Nominalwert in Höhe von 100.000 DM, so daß die Veräußerung für 55.000 DM die Gläubiger benachteilige und eine Anfechtung nach den §§ 31, 32 KO rechtfertige.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Geschäftsanteil in Höhe von nominal 100.000 DM an der Fleischgroßmarkt … GmbH in die von ihm verwaltete Konkursmasse fällt und durch die notarielle Geschäftsanteilsabtretung vom 19. Januar 1996 (UR-Nr. 63/93 des Notars Dr. … B. in …) nicht rechtswirksam auf die Beklagte übertragen wurde,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihm gegenüber ein Vertragsangebot auf Rückübertragung des von ihr am 19. Januar 1996 erworbenen Geschäftsanteils an der Fleischgroßmarkt … GmbH in Höhe von nominal 100.000 DM zu erklären,
weiter hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.000 DM nebst 4 % jährlicher Zinsen hierauf seit Klagzustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Von einer Aufgabe der Verkaufsabsichten könne nicht die Rede sein. Vielmehr sei es zu vielfältigen Verkaufsbemühungen gekommen, ohne daß sich bis Januar 1996 ein Kaufinteressent gefunden habe. Der Verkaufswert habe sich al...