Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten: Bei der Schätzung kann von dem arithmetischen Mittel der Fraunhofer-Liste und der Schwacke-Liste ausgegangen werden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 8. Februar 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.474,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 10.044,68 EUR seit dem 12.04.2018 und auf weitere 2.430,10 EUR seit dem 22.09.2018 zu zahlen.
Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, den Kläger von dem Anspruch des Rechtsanwalts Dr. C. A., ..., auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 958,19 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 48 %.
Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tragen der Kläger 85 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug nur noch um die Höhe der vom Kläger geforderten Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall.
Am Sonnabend, den 09.09.2017 gegen 14.50 Uhr, kam es in Breklum (Einmündungsbereich der Straßen Brackerweg und Im Wiesengrund) zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Pkw Nissan Qashqai (1,6 D, 96 kw, EZ 24.3.2016), der von seiner Ehefrau gelenkt worden war, und der von dem Beklagten zu 2) geführte Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen ... des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, beteiligt waren. Der Beklagte zu 2) war mit dem Transporter rückwärts aus der vorfahrtsberechtigten Straße Im Wiesengrund in den Brackerweg eingefahren, als die Zeugin H. S., aus der Drelsdorfer Straße kommend, den Brackerweg befuhr. Im Einmündungsbereich beider Straßen kam es zur Kollision der beteiligten Fahrzeuge. Die Haftung der Beklagten mit einer Quote von zwei Dritteln ist (inzwischen) dem Grunde nach unstreitig.
An dem Pkw des Klägers entstand nicht unerheblicher Sachschaden. Die Autohaus H. GmbH aus 25842 Langenhorn wurde am 11.09.2017 mit der Reparatur des klägerischen Pkws beauftragt. Ausweislich des Reparaturablaufplans (Bl. 35 GA) verzögerte sich die geschätzte Reparaturdauer (lt. Gutachten 6 - 7 Arbeitstage) wegen einer langwierigen Ersatzteillieferung, so dass das Fahrzeug erst am 14.11.2017 dem Kläger wieder zur Verfügung stand. Das Radhaus, das die Firma H. bereits am 14.09.2017 beim Nissan Center Europa bestellt hatte, war erst am 28.10.2017 geliefert worden.
Nach eigenem Vortrag des Klägers (vgl. die Anhörung im Termin am 05.11.2019) wurde ihm am Montag, den 11.09.2017, ein Ersatzfahrzeug (Fiat 500 X, 1,4 l Benzin, 103 kw, Erstzulassung 15.06.2017, Fahrzeug-Ident-Nr. ...) zur Verfügung gestellt. Dieses Mietfahrzeug nutzten der Kläger und seine Ehefrau bis zum 14.11.2017. Mit Rechnung der Autohaus H. GmbH vom 28.11.2017 (Bl. 95 GA) wurden dem Kläger dafür Mietwagenkosten (Zeitraum 09.09.2017 bis 14.11.2017: 67 Tage) über insgesamt brutto 9.081,13 EUR in Rechnung gestellt. Der Mietwagen wurde dem Autohaus H. von der O. Auto GmbH zur Verfügung gestellt: Die Mietwagenrechnungen werden von der E. O. Interessengemeinschaft Kfz-Betriebe und Autovermietungen in ... als Fremddienstleister im Namen der Autohaus H. GmbH erstellt. Den Rechnungsbetrag hat der Kläger bislang nicht bezahlt. Die Autohaus H. GmbH hat den Kläger mit Schreiben vom 04.11.2019 ermächtigt, die entsprechenden Mietwagenkosten prozessual in diesem Verfahren in eigenem Namen geltend zu machen (Erklärung vom 04.11.2019, Bl. 241 d. A.).
Nachdem der Kläger mit Klagschrift vom 10.07.2018 darüber hinaus ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Sachverständigenkosten für das eingeholte Parteigutachten in Höhe von 1.274,49 EUR sowie fiktiven Nutzungsausfall in Höhe von 2.275,00 EUR (35 Tage à 65 EUR) zu zahlen, hat er insoweit die Klage mit Schriftsatz vom 31.08.2018 wieder zurückgenommen.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger 100 % des ihm entstandenen Schadens (Reparaturkosten einschl. Wertminderung und Schadenspauschale: 15.065,02 EUR + Mietwagenkosten 9.081,13 EUR) geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.148,15 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf 17.342,02 EUR seit dem 12.04.2018 und auf weitere 6.806,13 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 31.08.2018 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von dem Anspruch des Rechtsanwalts Dr. C. A., ..., auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,51 EUR freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz auf Grundlage einer...