Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Auswirkungen der neuen Regelung zur Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b V BGB auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.

 

Orientierungssatz

Eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.

 

Normenkette

BGB § 1612b Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Rendsburg (Aktenzeichen 19 F 60/00)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Rendsburg vom 25. August 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger stammen aus der geschiedenen Ehe des Beklagten. Sie leben bei ihrer Mutter, die auch die elterliche Sorge für sie erhalten hat. Die geschiedenen

Eheleute waren Miteigentümer eines Doppelhauses, von dem eine Hälfte vermietet war und die andere Hälfte von der Familie bewohnt wurde. Im Zuge einer Teilungsversteigerung hat der Beklagte das Doppelhaus erworben. Er bewohnt eine Haushälfte und hat daran einen Anbau mit zwei weiteren Wohnungen errichtet, die ebenfalls vermietet sind.

Aufgrund eines vor dem Senat am 02. Februar 1999 abgeschlossenen Vergleichs ist der Beklagte verpflichtet, ab Januar 1999 dem Kläger zu 1) monatlich 284,00 DM, für den Kläger zu 2) monatlich 264,00 DM und für die Klägerin zu 3) monatlich 192,00 DM zu zahlen (8 UF 111/98). Der Ehegattenunterhalt ist wegen Wiederverheiratung der Kindesmutter weggefallen.

Mit der vorliegenden Abänderungsklage haben die Kläger Kindesunterhalt nach der Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle verlangt. Sie haben geltend gemacht, dass der Beklagte neben seinem Erwerbseinkommen erhebliche Mieteinnahmen habe.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und auf bestehende Darlehensverbindlichkeiten hingewiesen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Familiengericht Kindesunterhalt nach der Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle ausgeurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die wiederum geltend machen, dass dem Beklagten Mieteinkünfte einkommensmäßig zuzurechnen seien. Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse und seiner Mutter könne er allenfalls wegen der Zinsen, nicht jedoch wegen der Tilgungsanteile geltend machen, weil insoweit Vermögensbildung vorliege. Der Kindesunterhalt sei mindestens nach der Einkommensgruppe 3 gerechtfertigt, ab Januar 2001 gelte auch die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen an sie folgende Unterhaltsbeiträge zu zahlen:

  1. ab November 1999 für die Kläger zu 1) und 2) monatlich je 457,00 DM und für die Klägerin zu 3) monatlich 367,00 DM,
  2. ab Januar 2000 für die Kläger zu 1) und 2) monatlich je 447,00 DM und für die Klägerin zu 3) monatlich 357,00 DM.

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Er erwidert, er habe keine Steuererstattungen erhalten, weil er Steuererklärungen nicht abgegeben habe. Es seien ein Gewerkschaftsbeitrag und eine Prämie für eine Unfallversicherung der Kläger zu berücksichtigen. Mangels Leistungsfähigkeit könne er nur den Mindestbedarf zahlen. Ein höherer Wohnvorteil als monatlich 400,00 DM könne ihm nicht zugerechnet werden. Mieterträge seien nicht zu berücksichtigen, weil die vermieteten Wohnungen voll finanziert seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Mutter der Kläger und den Beklagten gehört.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist nicht begründet. Der Beklagte schuldet ihnen keinen höheren Kindesunterhalt als vom Familiengericht ausgeurteilt.

Klarzustellen ist, dass die vorliegende Abänderungsklage nicht das Urteil des Familiengerichts vom 26. Juni 1998 (19 F 93/98) betrifft, sondern den in dem damaligen Verfahren in zweiter Instanz vor dem Senat abgeschlossenen Vergleich.

Das für die Unterhaltsberechnung maßgebliche Einkommen des Beklagten ergibt sich einmal aus seinen Erwerbseinkünften, zum anderen aus einem Wohnvorteil. Dagegen ist es nicht gerechtfertigt, die Mieteinnahmen aus den vermieteten drei Wohnungen einkommensmäßig zu berücksichtigen. Die Mieteinnahmen betragen monatlich 2.690,00 DM, dem stehen Darlehensbelastungen von etwa 2.838,00 DM gegenüber. Damit bestehen keine positiven Mieteinkünfte. Es ist auch nicht gerechtfertigt, bei den für die vermieteten Wohnungen bestehenden Darlehensbelastungen lediglich den Zinsanteil zu berücksichtigen. Denn der von den Klägern angeführte Gesichtspunkt der Vermögensbildung kann nur dann eine Rolle spielen, wenn ein Unterhaltspflichtiger zulasten seines Erwerbseinkommens Vermögensbildung betreibt. Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte kann die Mieteinkünfte nur dadurch erzielen, dass er die monatlichen Darlehensbelastungen bedient unabhängig davon, ob es sich um Tilgungsleistungen oder Zinsleistungen handelt. Unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Mieteinnahmen ergeben sich erst dann, wenn diese die monatlichen Darlehensbe...

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