Verfahrensgang
LG Flensburg (Urteil vom 29.09.1978; Aktenzeichen 3 O 228/78) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. September 1978 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts F. geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der wert der Beschwer des Beklagten beträgt 3 000 DM.
Tatbestand
Der Beklagte betrieb einen Grenzladen in … Der Kläger wohnt mit seiner Familie an der gegenüberliegenden Straßenseite. Zum Schutze seines im Erdgeschoß gelegenen Supermarktes ließ der Beklagte im Jahre 1975 eine Einbruchalarmanlage des Fabrikats 3 M, Typ 444, installieren. Der Kläger hat sich gegen den Betrieb der Anlage gewandt, weil sie artbedingt oder infolge ihrer fehlerhaften Installation oder Überwachung ihn und seine Familie wiederholt gestört habe und weiterhin zu stören drohe.
Das Prinzip der Alarmanlage besteht darin, daß durch ein im Ladenraum installiertes Sendegerät Ultra-Schall-Wellen ausgesandt werden, die vom Sender aus ein tropfenförmiges Feld mit einer Länge von etwa 7,50 m abdecken. Die in diesem Bereich ausgesandten Schallwellen werden von Wänden und anderen im Raum befindlichen Gegenständen zum Sender hin reflektiert. Erfolgt ein Eingriff in den für den Sender durch die Örtlichen Gegebenheiten festgelegten Ablauf von Abstrahlung und Reflexion, insbesondere durch den Eintritt von Körpern oder die Bewegung vorhandener Gegenstände, so wird ein Alaarm ausgelöst. Zunächst wird in dem betreffenden Raum selbsttätig eine Lampe oder ein Tonbandgerät eingeschaltet, und sodan nach einer Wartezeit von 15 Sekunden, die dem Ladeninhaber bei Fehlalarm ein rechtzeitiges Abschalten ermöglichen soll, wird ein in dem Alarmgerät eingebauter Lautsprecher zugeschaltet, der ein heulendes Signal ertönen läßt. Der Alarmton dauert solange, wie der Störfaktor sich in dem Feld der Schallwellen aufhält, mindestens jedoch 60 Sekunden. Der Beklagte hat an die Anlage ein Zusatzgerät angeschlossen. Dessen Funktion hat den Streit der Parteien begründet. Es handelt sich um ein Alarmhorn, das an der Außenwand des geschützen Raumes oder Gebäudes angebracht, den Alarm nach außen überträgt. Die Sirene hat in 3 m Entfernung eine Lautstärke von 100 dB. Sie soll nach den Prospektangaben dem Einbrecher „Beine machen”, ferner den Betreiber der Anlage und die Nachbarschaft alarmieren.
Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 22. September 1975 und vom 17. Juli 1977 jeweils unter Meldung von nächtlichen Störungen und unter Hinweis auf zahlreiche Störfälle am Tage vergeblich aufgefordert, die Außenalarmanlage stillzulegen und notfalls andere Schutzeinrichtungen, insbesondere foto-elektrische, anzubringen. Nachdem es in der Zeit vom 3. Juni bis zum 8. Juni 1978 zu insgesamt 4 nächtlichen Alarmen gekommen war, hat der Kläger den Beklagten schließlich bei der Polizeistation in Harrislee wegen ruhestörenden Lärms angezeigt und ebenfalls am 9. Juni 1978 bei dem Landgericht Flensburg ein Verfügungsverfahren mit dem Begehren eingeleitet, dem Beklagten zu verbieten, das Alarmhorn zur Nachtzeit zu betreiben. Zugleich hat der Kläger das Hauptverfahren anhängig gemacht. Er hat behauptet, die Außenwandsirene heule auch dann, wenn keine Einbrecher am Werke seien. Um einen Alarm auszulösen genüge es, daß an der verschlossenen Ladentür gerüttelt werde oder daß sich etwa ein Betrunkener oder ein Kind in anderer Weise an der Tür zu schaffen machten, insbesondere gegen sie stolperten. Bisweilen sei die Anlage so empfindlich eingestellt, daß die Sirene zu heulen beginne, sobald die Ladenscheiben, vom Wind bewegt, zitterten. Eine Gefährdung des Vermögens des Beklagten habe in keinem der von ihm, dem Kläger, beanstandeten Alarmfälle vorgelegen.
Das Landgericht hat im Verfügungsverfahren über die Wirkungsweise der Anlage und die Häufigkeit der Störungen durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Es hat den Verfügungsantrag sodann zurückgewiesen. Zwar seien von dem Grundstück des Beklagten unstreitig Störungen ausgegangen. Diese brauche der Kläger nicht hinzunehmen. Es fehle jedoch inzwischen an einer Wiederholungsgefahr, weil seit dem letzten Alarm am 8. Juni 1978 bis zur mündlichen Verhandlung am 7. Juli 1978 fast 1 Monat verstrichen sei, ohne daß ein Alarm ausgelöst worden sei. Überdies sei der Verfügungsbeklagte unstreitig in die über dem Laden gelegene Wohnung eingezogen und lasse das Alarmhorn regelmäßig abgeschaltet.
Im Hauptverfahren hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt.
Er hat beantragt,
dem Beklagten zu verbieten, die an der Außenwand seines Hauses … in … angebrachte Alarmsirene, solange die Alarmanlage nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Verbindung von Anlagen mit der Polizei eingerichtet und monatlich gewartet wird, zwischen 20.00 Uhr abends und 9,00 Uhr morgens betriebsbereit zu halten, und zwar bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Er...