Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 05.04.2006; Aktenzeichen 6 O 20/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.01.2008; Aktenzeichen II ZR 245/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5.4.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Itzehoe geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 83 % und der Beklagte 17 %. Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Parteien können die jeweilige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird gem. § 543 Abs. 1, 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.

 

Gründe

A. Der klagende Verein (im Folgenden: Kläger) macht gegen den Beklagten als ehemaligen 1. Vorsitzenden Ansprüche geltend.

Der Kläger ist ein Breitensportverein mit mehr als 4.300 Mitgliedern und einer Handballabteilung. Die 1. Damenmannschaft spielte in den vergangenen Jahren teilweise in der 1. Regionalliga, teilweise in der 2. Bundesliga. Der Beklagte war in der Zeit vom 25.3.1994 bis 27.2.2004 1. Vorsitzender des Klägers, gleichzeitig war er auch Manager der 1. Damenmannschaft.

Zur Saison 2001/2002 sollte die 1. Damenmannschaft durch die rumänischen Spielerinnen B. und A. verstärkt werden, um den Aufstieg in die 2. Handballbundesliga zu schaffen. Der Kläger, vertreten durch den Beklagten sowie durch die 2. Vorsitzende H. und den 1. Schatzmeister O., schloss mit der Spielerin B. am 31.8.2001 einen "Arbeitsvertrag", in dem ihre Tätigkeit als Handballtrainerin beschrieben und ihre Arbeitszeit auf 20 Stunden wöchentlich festgelegt wurde. In welchem Umfang die Spielerin auch "Arbeiten" für den Kläger leistete, ist zwischen den Parteien streitig.

Am 1.1.2002 schloss der Kläger, vertreten durch den Beklagten und die vorgenannten Vorstandsmitglieder, einen im Wesentlichen inhaltsgleichen "Arbeitsvertrag" mit der Zeugin A. (Bl. 16 d.A.), die unstreitig in der hier maßgebenden Zeit nur als Handballspielerin eingesetzt wurde. In der Folgezeit wurden die "Arbeitsverträge" mit den Zeuginnen B. und A. verlängert. Der Beklagte beabsichtigte, die für die Spielerinnen vertraglich vereinbarten Vergütungen durch Einahmen aus Werbung sowie durch Sponsorengelder aufzubringen, was ihm jedoch nicht vollends gelang. Im Februar 2003 und am 10.9.2003 kam es zwischen dem Beklagten und verschiedenen Vorstandsmitgliedern wegen des sich abzeichnenden Unterschusses zu Gesprächen.

In der Vorstandssitzung am 8.10.2003 wurde der bestehende Unterschuss erneut diskutiert. In dem u.a. von dem Beklagten unterschriebenen Protokoll der Vorstandssitzung heißt es unter "TOP 7 - Finanzierung A. und B.":

"Mit Martina A. und Nicoleta B. wurde ein Arbeitsvertrag geschlossen; die Finanzierung sollte über Manfred F. abgedeckt sein.

Zur Zeit besteht ein Unterschuss, der aber bis zum Jahresende durch Manfred F. ausgeglichen werden soll. Dafür steht Manfred F. mit seinem Wort ..." (Bl. 31 d.A.).

Am 5.11.2003 gab es eine weitere Vorstandssitzung, an der auch der Beklagte teilnahm. Unter "TOP 3 - A. und B." heißt es in dem von der Protokollführerin Saß und der 2. Vorsitzenden H. unterzeichneten Protokoll:

"Hermann St. bat darum, das Thema A./B. noch einmal auf die Tagesordnung zu setzen, da es seiner Meinung nach auf der letzten Vorstandssitzung zu keinem Ergebnis kam. Die Vorstandsmitglieder weisen noch einmal darauf hin, dass Manfred F. sein Wort gegeben hat, bis Ende des Jahres den Unterschuss auszugleichen. Nach einem heftigen Wortwechsel verlässt Manfred F. die Sitzung."

In der Folgezeit kündigte der Kläger den Zeuginnen B. und A.. Im daraufhin stattfindenden Kündigungsprozess schlossen die Parteien einen Vergleich dahingehend, dass die Zeuginnen B. und A. neue Arbeitsverträge erhielten.

Der Kläger hat den Beklagten für verpflichtet gehalten, die nicht durch Werbeeinnahmen, Sponsorengelder und Spenden gedeckten Aufwendungen für die Spielerinnen B. und A. aufgrund eines wirksamen Garantieversprechens oder als Schadensersatz wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten als 1. Vorsitzender zu ersetzen. Der Unterschuss belaufe sich auf insgesamt 22.976,15 EUR.

Der Beklagte hat eine Verpflichtung zur Erstattung eines möglichen Unterschusses in Abrede gestellt.

Eine gegen den Kläger erhobene Widerklage (Rückzahlung der von ihm und seiner Ehefrau an den Verein unstreitig erbrachten Zahlungen i.H.v. 12.000 EUR) hat er zurückgenommen.

Das LG hat gemäß prozessleitender Verfügung zum Grund und zur Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., Hö., M., O., Stegmann, A. und B.. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist den Sitzungsniederschriften vom 10.10.2005, 14.12.2005 und 1.3.2006 zu entnehmen.

Das LG hat den Beklagten durch das angefochtene Urteil zur Zahlung von 21.052,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ...

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