Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 28.04.2022; Aktenzeichen 6 O 373/21) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 28. April 2022, Az. 6 O 373/21, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt als Nachlassinsolvenzverwalter die Beklagte nach Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Zahlungen in Anspruch.
Die Beklagte stand mit dem Schuldner, Herrn S1, seit 2005 in einer laufenden Geschäftsbeziehung. Der Schuldner war als selbständiger Erd- und Abbruchunternehmer tätig. Zudem vermietete er Wohnungen in M2.Er handelte teilweise unter dem Namen K1 im Rechtsverkehr.
Die Beklagte nimmt die Funktion als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Kreis X wahr und ist verpflichtet, Abfälle und Bauschutt abzunehmen. Die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushalten erfolgt im Auftrag des Kreises X; die Entsorgung gewerblicher Abfälle übertrug der Kreis X als Aufgabe an die Beklagte (vgl. §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 der Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis X). Entsprechend entsorgte die Beklagte gewerbliche Abfälle für das Unternehmen des Schuldners sowie private Abfälle des Schuldners und seiner Mieter und stellte ihm für ihre Leistung Abfallentsorgungsentgelte in Rechnung.
Der Schuldner starb nach längerer Arbeitsunfähigkeit am 16. August 2018. Die Erben schlugen die Erbschaft aus. Die Nachlasspflegerin stellte am 28. März 2019 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass. Mit Beschluss vom 11. April 2019 eröffnete das Amtsgericht Meldorf das Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn S1 und bestellte den Kläger zum Nachlassinsolvenzverwalter (Anlage K 1).
Die Beklagte erhielt von dem Schuldner die angefochtenen Zahlungen im Zeitraum vom 30. April 2015 bis zum 6. Juni 2018 ausweislich der Tabelle auf Bl. 3 ff. der Akte (in Verbindung mit dem Anlagenkonvolut K 2). Der Verwendungszweck dieser Zahlungen ist auf den Kontoauszügen teilweise als "a Kontozahlung" bezeichnet, teilweise als Abfallentsorgungsentgelte oder als Zahlung auf bestimmte Rechnungen "R-..." näher bestimmt. Die Beklagte verfügte über eine Einzugsermächtigung des Schuldners hinsichtlich der Entgelte für die privaten Haushalte. Zahlungsrückläufer gab es insoweit nicht.
Am 5. März 2008 erwirkte das Finanzamt Y eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen den Schuldner über insgesamt 161,45 EUR, dem eine ausstehende Kraftfahrzeugsteuer mit einer Hauptforderung in Höhe von 135 EUR zugrunde lag (Anlage K 3). Vollstreckungsbescheide zugunsten anderer Gläubiger (T1 GmbH, M1, H1, C1 gGmbH, V1 Krankenversicherung und I1 Versicherung) ergingen gegen den Schuldner im Zeitraum von Juli 2008 bis Mai 2009, wobei die titulierten Forderungen mit Zinsen und Kosten Beträge zwischen 207,38 EUR und 1.172,54 EUR jeweils erreichten (Anlagenkonvolut K 4).
Die Berufsgenossenschaft Bau Y kündigte Vollstreckungen gegenüber dem Schuldner an am 4. Januar 2012 über 428,39 EUR, am 21. November 2012 über 373,85 EUR, am 4. März 2013 über 645,32 EUR, am 27. Mai 2013 über 645,32 EUR (Anlagenkonvolut K 6) und am 22. Juli 2013 über 645,32 EUR sowie am 14. August 2013 über 645,34 EUR (Anlage K 8).Am 2. Oktober 2013 erwirkte die Innungskrankenkasse Wx gegen den Schuldner eine Pfändungsverfügung über 898,40 EUR (Anlage K 5). Weitere Mahn- und zum Teil Vollstreckungsbescheide seitens anderer Gläubiger ergingen gegen den Schuldner im Zeitraum vom 2. Januar bis 5. August 2013 (Anlagenkonvolut K 7). Ganz überwiegend sind alle eingereichten Anlagen mit einem handschriftlichen Vermerk versehen, dass die Forderungen bezahlt wurden ("bez" oder "Bez"), teilweise ergänzt mit einem Datum. Das Finanzamt X kündigte unter dem 5. Februar 2013 eine Vollstreckung über 940,66 EUR nebst Kosten an. Ausweislich eines Vermerks auf dieser Ankündigung wurde die Forderung am 6. Februar 2013 beglichen. Die weitere Vollstreckungsankündigung vom 2. Juli 2013 über 1.204 EUR trägt ebenfalls den Vermerk "Bez. 3.7.13" (Anlagen K 9).
Ausweislich des Anlagenkonvoluts K 14 ergingen auch Mahnungen seitens der Beklagten an den Schuldner zwischen dem 16. Januar 2013 (166,84 EUR) bis zum 2. November 2015. Auf die Einzelheiten der Mahnungen wird verwiesen. Auf eine Rechnung der Beklagten vom 10. Juli 2013 zum Bauvorhaben XY Markt in ... W1 über einen Bruttobetrag in Höhe von 2.821,49 EUR erfolgte ausweislich des handschriftlichen Vermerks auf der Rechnung am 15. Juli 2013 eine Zahlung von 2.500 EUR, welche ausweislich des Belegs am 16. Juli 2013 bei der Beklagten einging (Anlagen K 15 und K 16).Auf eine Mahnung der Beklagten vom 2. Dezember 2014 über 2.311,0...