Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebäudeversicherung: Leistung für Mietausfall
Leitsatz (amtlich)
Bei der Gebäudeversicherung wird nach § 3 Nr. 1a) VGB 2002 nur der Mietausfall für Wohnungen ersetzt, die zur Zeit des Versicherungsfalls tatsächlich vermietet sind.
Normenkette
VGB 2002 § 3 Nr. 1a
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 07.12.2007; Aktenzeichen 9 O 432/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 7.12.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Kiel geändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.961,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.1.2006 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 77 % und die Beklagte 23 %.
Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Klägerin gehört ein ehemaliges Speicherhaus in W, das sie in den 90er Jahren zu einem fünf-etagigen Wohnhaus umbauen und primär als Studentenwohnheim betreiben ließ, in dem allerdings auch etwa Monteure der gegenüber gelegenen Werft untergebracht werden. Das Gebäude hatte sie bei der Beklagten unter Zugrundelegung der VGB 2002 versichert. Am 8.9.2004 verursachte einer der Mieter einen Brand. Dadurch wurde diese Wohnung verwüstet und wurden aufgrund Rußniederschlags die daneben gelegenen Wohnungen ebenso renovierungsbedürftig wie die darüber liegenden Wohnungen, weiter einige obere Vorflure sowie, nach oben abnehmend, das Treppenhaus. Zur Schadenregulierung verständigten sich die Parteien auf ein förmliches Sachverständigenverfahren, mit dem "der Schaden zum Neuwert und Zeitwert gemäß den diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelt werden" sollte. Die Sachverständigen berechneten - einschließlich des Mietausfalls - einen Betrag von 236.920,23 EUR, den die Beklagte auch regulierte. Der Berechnung des Mietausfallschadens lag eine von der Klägerin hergereichte sog. Leerstandsliste (Anlage K 9) zugrunde, die sich über den Vermietungsstand per September 2004, den jeweiligen (vereinbarten oder - im Falle des Leerstandes - üblicherweise vereinbarten) Mietzins sowie die (Nicht-)Nutzbarkeit verhielt. Bei einer angenommenen Wiederherstellungszeit von 4 Monaten errechneten die Sachverständigen für 10 vermietete, nicht weiter bewohnbare Zimmer (ohne das des Verursachers) einen Schaden von 12.644 EUR.
Die Klägerin errechnet sich einen weiteren Schaden von 167.255,20 EUR, von dem sie einen Teilbetrag von 100.000 EUR erstinstanzlich geltend gemacht hat (Bl. 23, 24).
Das LG hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 36.310,36 EUR verurteilt. Es hat nach Beweisaufnahme zwar keinen pflichtwidrigen Nichtabschluss einer allgemeinen Mietausfallversicherung angenommen, aber gemeint, nach dem Zweck der Bestimmung sei eine Gleichbehandlung vermieteter und solcher unvermieteten Zimmer geboten, deren Vermietung unmittelbar bevorstehe, da es vom Zufall abhänge, wie es insoweit zum Zeitpunkt des Schadenseintritt liege. Allerdings bleibe die Eintrittspflicht auf die Zeit bis zur Wiederherstellung - Ende Dezember 2004 - begrenzt. Danach hat es den Ersatz für unvermietete Zimmer für vier Monate mit 13.304 EUR berechnet und davon bei einem Abschlag von 10 % wegen Unsicherheit über eine Vollauslastung 11.973,60 EUR zugesprochen. Daneben hat es für den gleichen Zeitraum einen Mietausfall von 24.336,70 EUR zugesprochen für entgangene Einnahmen aus der stornierten Vermietung von vier Wohnungen an das M ... (...), in die die Klägerin Mieter aus brandbetroffenen Zimmern umquartiert hatte. Eine von der Beklagten geforderte Reduzierung der Mietpreise auf den ortsüblichen Mietzins gem. § 3 Nr. 1c) hat es abgelehnt. Das Sachverständigengutachten sei nicht verbindlich, weil die Sachverständigen außerhalb ihrer Zuständigkeit geurteilt hätten; die Frage, wie die unvermieteten Wohnungen zu behandeln seien, sei reine Rechtsfrage.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 9.457 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. §§ 313a ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von lediglich 22.961,04 EUR verlangen, § 3 Nr. 1a) VGB 2002.
Nach der genannten Vertragsbestimmung ersetzt der Versicherer den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge des Versicherungsfalls berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern.
1. Auf Ersatz des Mietausfallschadens für leerstehende Wohnungen, für den das LG 11.973,60 EUR zuerkannt hat, hat die Klägerin keinen Anspruch.
Nach dem ganz eindeutigen und aus der maßgeblichen Sicht eines durch-sc...