Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungssachen des Landes
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 23.10.2003; Aktenzeichen 19 A 14/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen/Land – vom 23.10.2003 geändert.
Es wird festgestellt, dass der die Stelle des Bürgeramtsleiters der Stadtverwaltung A-Stadt betreffende Besetzungsvorschlag des Beteiligten mitbestimmungspflichtig war.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit Schreiben vom 28.04.2003 unterbreitete der beteiligte Bürgermeister dem Antragsteller den Wortlaut der geplanten Ausschreibung für diese Stelle und bat um Zustimmung zur Stellenausschreibung. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 05.06.2003 dem Bürgermeister mit, dass nach seiner Information die Stadtverordnetenversammlung auf ihrer Sitzung am 23.06.2003 über die Stelle des Bürgeramtsleiters auf Vorschlag des Bürgermeisters entscheiden solle. Er sei der Meinung, dass der Vorschlag für die Stadtverordnetenversammlung der Mitbestimmung nach § 51 MBG SH unterliege. Er forderte den Bürgermeister auf, sich bis zum 10.06.2003 zu diesem Sachverhalt zu äußern. Am 10.06.2003 fand ein Gespräch zwischen dem Bürgermeister und der Personalratsvorsitzenden statt, in dem der Bürgermeister seine Auffassung mitteilte, die Angelegenheit sei nicht mitbestimmungspflichtig.
Am 11.06.2003 wurden dem Antragsteller die Namen der neuen Bewerber, die zu den Vorstellungsgesprächen eingeladen werden sollten, mitgeteilt und die einzelnen Bewerbungen und die Auswertung der Dienststelle zur Einsicht übergeben. Die Vorsitzende des Antragstellers gab diese Unterlagen am Nachmittag des 12.06.2003 mit dem Hinweis zurück, sie sei zeitlich nicht dazu gekommen, die Unterlagen zu sichten.
Am 13.06.2003 beantragte der Antragsteller bei der Fachkammer für Personalvertretungssachen/Land des Verwaltungsgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dass die Stelle des Leiters des Fachbereichs Bürgeramt unbesetzt bleibe. Mit Beschluss vom 20.06.2003 (Az: 19 B 5/03) lehnte die Kammer den Antrag mit der Begründung ab, dass bei Entscheidungen gemäß § 83 Abs 1 MBG SH über Leitungsfunktionen die §§ 51 und 52 MBGB SH keine Anwendung fänden.
Der Antragsteller wurde zu den Auswahlgesprächen am 20.06.2003, den Sitzungen des Finanzausschusses und der Stadtverordnetenversammlung am 23.06.2003 eingeladen, nahm jedoch an diesen Sitzungen nicht teil. Die Stadtverordnetenversammlung entschied in der Sitzung am 23.06.2003 über die Besetzung der Stelle des Bürgeramtsleiters. Dieser Beschluss wurde auch umgesetzt.
Am 17.06.2003 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen und vertreten, ihm stehe bis zur Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ein Mitbestimmungsrecht nach §§ 52 bis 55 MBG SH zu. Der Vorschlag des Bürgermeisters für die Stellenbesetzung werde von der Verwaltung erarbeitet. In diesem Vorfeld handele die Verwaltung nicht im rechtsfreien Raum. Er, der Antragsteller, begehre eine Verfahrensteilhabe bis zum Abschluss der Vorbereitungen, die in den Vorschlag mündeten.
Der Antragsteller hatte ursprünglich den Antrag angekündigt, festzustellen, dass das Verfahren der Mitbestimmung bei dem Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Stellen des ausscheidenden Bürgeramtsleiters nicht ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt worden sei und den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren betreffend die Besetzung der Stelle des Bürgeramtsleiters nicht zu besetzen, bis das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen sei sowie dem Beteiligten zu untersagen, einen Vorschlag für die Besetzung der Bürgeramtsleiterstelle an die Stadtverordnetenversammlung zu unterbreiten, bis das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und abgeschlossen sei.
Nachdem die Stelle mittlerweile besetzt war, hat der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass das Verfahren der Mitbestimmung bei dem Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Stelle des Bürgeramtsleiters bis zum Abschluss der Erarbeitung eines Vorschlags für die Stadtverordnetenversammlung nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden ist.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat erwidert, das Stellenbesetzungsverfahren für dem Bürgermeister unmittelbar unterstellte und mit Leitungsaufgaben betraute Mitarbeiter unterliege nicht der Mitbestimmung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei eine Stellenbesetzung eine personelle Maßnahme im Sinne von § 51 MBG SH. Besetzungsverfahren für Stellen mit Leitungsaufgaben, die dem Bürgermeister direkt unterstellt seien, unterlägen aber gemäß § 83 Abs 1 S 1 MBG SH nicht der Mitbestimmung. Dies gelte nicht nur für die Entscheidung über die Stellenbesetzung selbst, sondern auch für den Vorschlag des Bürgermeisters, der dem Wahlakt vorausgehe. Gle...