Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Kammer 9 – vom 12.03.1997 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Tatbestand
I
Die Kläger beanspruchen – aus ihrem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) – vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom beklagten Ministerium durch Runderlaß vom 05.11.1996 (NBl MBWFK Schl-H 1996, 476) für die Zeit bis 01.08.1998 (Beginn des Schuljahres 1998/99) getroffene Übergangsregelung vor Inkraftsetzung der Rechtschreibreform an den Schulen in Schleswig-Holstein, wie im deutschen Sprachraum generell beabsichtigt.
Die Söhne … und …, beide geboren am … 1988, der Kläger besuchen derzeit die 3. Klasse der … in …
Die bislang allgemein übliche deutsche Rechtschreibung beruht auf Beschlüssen der Staatlichen Orthographiekonferenz von 1901. Für die deutschen Schulen wurden die damals beschlossenen orthographischen Regeln im Erlaßwege verbindlich gemacht. Weitgehende Beachtung erlangte darüber hinaus das Wörterbuch von Konrad Duden. Die Redaktion dieses Wörterbuchs paßte die darin verzeichnete Rechtschreibung in der Folgezeit auch dort an den tatsächlichen Gebrauch an, wo sich Abweichungen von den Regeln aus dem Jahre 1901 ergaben. 1955 beschloß die ständige Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz-KMK), daß die in der Rechtschreibreform vor 1901 und den späteren Verfügungen festgelegten Schreibweisen und Regeln für die Rechtschreibung auch heute noch verbindlich für die deutsche Rechtschreibung seien. Bis zu einer Neuregelung bildeten diese Regeln die Unterrichtsgrundlage an allen Schulen. In Zweifelsfällen seien die im „Duden” gebrauchten Schreibweisen und Regeln verbindlich. Seit den 50er Jahren gibt es in Deutschland und in anderen deutschsprachigen Ländern Bestrebungen zu einer Rechtschreibreform. Im Rahmen dieser Bestrebungen wurden verschiedene Reformvorschläge mit zum Teil weitgehenden Änderungen verfolgt. 1984 nahm die KMK das Vorhaben einer Rechtschreibreform erneut auf. 1992 veröffentlichte der Internationale Arbeitskreis „Deutsche Rechtschreibreform – Vorschläge zu ihrer Neuregelung”. Im März 1993 folgte eine öffentliche Anhörung von insgesamt 43 Verbänden und Organisationen, darunter: alle Lehrerverbände, Bundeselternrat, PEN-Zentrum, Deutscher Journalistenverband, IG Medien, Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Verband der Schulbuchverlage. Im Mai 1993 führten die KMK und das Bundesministerium des Innern – öffentlich angekündigt – ein „Hearing” durch. Im Oktober 1993 erging die Pressemitteilung zur Vorbereitung der 3. Wiener Gespräche. Die aktuelle Rechtschreibreform, um die es im vorliegenden Verfahren geht, beruht auf den Beschlüssen der Orthographiekonferenz, die zuletzt vom 22. bis 24.11.1994 in Wien stattfand. Daran teil nahmen Fachleute und Vertreter staatlicher Stellen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die KMK traf am 30.11./01.12.1995 in Mainz folgenden Beschluß:
1. Die Kultusministerkonferenz nimmt den Bericht der Amtschefskommission zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zustimmend zur Kenntnis.
2. Die Kultusminister verständigen sich darauf, den überarbeiteten Neuregelungsvorschlag „Deutsche Rechtschreibung, Regeln und Wörterverzeichnis” (RS-Nr. 322/95 vom 12.06.1995) mit den Änderungen der Beilage 1 unter der Voraussetzung,
- daß die Ministerpräsidenten dem Neuregelungsvorschlag zustimmen,
- daß der Bund dem Neuregelungsvorschlag zustimmt und
- daß die angestrebte zwischenstaatliche Erklärung von Deutschland, Österreich, der Schweiz und gegebenenfalls weiteren interessierten Staaten rechtzeitig unterzeichnet wird,
als verbindliche Grundlage für den Unterricht in allen Schulen einzuführen.
3. Die Kultusministerkonferenz ermächtigt den Präsidenten – vorbehaltlich der Zustimmung durch die Ministerpräsidenten –, die zwischen den deutschsprachigen Ländern abzustimmende gemeinsame Erklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zu unterzeichnen.
4. Die Neuregelung tritt am 01.08.1998 mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- Schulbücher, die das neue Regelwerk beachten, können im Vorgriff auf die Neuregelung bereits vor dem 01.08.1998 genehmigt werden.
- Weitere Übergangsregelungen für die Zeit bis zum 01.08.1998 – einschließlich der für die Schulbuchgenehmigung zutreffenden Entscheidungen – treffen die Länder in eigener Zuständigkeit.
- Bis zum 31.07.2005 werden bisherigen Schreibweisen nicht als falsch, sondern als überholt gekennzeichnet und bei Korrekturen durch die neuen Schreibweisen ergänzt.
Zu diesem Zeitpunkt sollten auch alle Schulbücher in der neuen Schreibung vorliegen.
Sollte sich herausstellen, daß die Übergangszeit zu großzügig oder zu eng bemessen ist, wird eine Veränderung der Frist durch die Kultusministerkonferenz in Aussicht genommen.
5. In...