Entscheidungsstichwort (Thema)

Jugendhilfe (Förderung von Jugenderholungsmaßnahmen). Antrag auf Zulassung der Berufung

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 06.05.1999; Aktenzeichen 13 A 370/96)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichterin der 13. Kammer – vom 06. Mai 1999 wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegen nach den Darlegungen des Klägers nicht vor.

Der Kläger meint, die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhten insgesamt darauf, dass das Ergebnis der Entscheidungen des Beklagten gewesen sei, dass entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit einer Freizeit im Jahre 1996 im … geworden sei, ob diese in der ersten oder zweiten Jahreshälfte stattgefunden habe. Diese Differenzierung sei unter Beachtung des § 11 SGB VIII nicht gerechtfertigt. Der Beklagte habe damit ein sachfremdes Kriterium seiner Entscheidung zugrunde gelegt und dadurch, dass er unter einem sachfremden Gesichtspunkt ungleich behandelt habe, habe er zugleich gegen seine Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Dem Darlegungserfordernis ist damit nicht genügt. Der Kläger führt nicht aus, warum die Differenzierung unter Beachtung des § 11 SGB VIII sachlich nicht gerechtfertigt ist. Ebenso wenig wird dargelegt, warum in der Berücksichtigung sachfremder Gesichtspunkte zugleich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen ist. Selbst wenn es sachwidrig sein sollte, die Förderung auf der Grundlage unveränderter Richtlinien fortzusetzen, obwohl zu Beginn des Haushaltsjahres wegen der Kürzung der Mittel absehbar war, dass die veranschlagten Mittel vor Ablauf des Jahres erschöpft sein würden, hat dies nicht zwingend eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG zur Folge. Bei der Förderung von Maßnahmen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (§ 74 Abs. 3 SGB VIII) hat derjenige, der Fördermittel beantragt, nur Anspruch auf Beteiligung am Verteilungsverfahren. Sind die Mittel wirksam verteilt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Aufstockung der Fördermittel, vielmehr gehen die nicht berücksichtigten und zu spät kommenden Träger leer aus. Die Beschränkung der Ausgaben auf die für diese Zwecke bereitgestellten Mittel des Haushaltsplanes steht bei Erschöpfung der Mittel einem Anspruch auf Förderung auch dann entgegen, wenn objektiv-rechtliche Förderungsgebote nicht in jedem Fall erfüllt werden können (OVG Berlin, Urt. v. 14.10.1998 – 6 S 94.98 –, FEVS 49, 368). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist darin nicht zu sehen, weil die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln die unterschiedlichen Sachverhalte kennzeichnet. Im Übrigen besteht selbst bei Verletzung des Gleichheitssatzes kein Anspruch auf Aufstockung der Haushaltsmittel (vgl. OVG Münster, Urt. v. 24.09.1981 – 8 A 1718/79 – NVwZ 1982, 381).

Wenn der Kläger weiterhin darauf verweist, dass die Förderungsverpflichtung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Teil des objektiven Leistungsrechts des SGB VIII stets zu erfüllen sei, der Mangel an finanziellen Mitteln daher kein Grund sei, das Leistungsgebot rechtmäßig zu beschränken, verkennt er, dass er als Träger der freien Jugendhilfe daraus für sich keine Rechte herleiten kann. Die Leistungsverpflichtungen nach § 11 bestehen gegenüber den jungen Menschen und nicht gegenüber Trägern der Jugendhilfe. Träger der Jugendhilfe sind nicht Leistungsberechtigte, sondern gemäß § 11 Abs. 2 SGB VIII Leistungsanbieter. Im Übrigen dürfte der gegenteiligen Auffassung, dass § 11 jungen Menschen keine einklagbare individuelle Leistungsberechtigung einräumt (vgl. Fischer in Schellhorn, SGB VIII, § 11 Rn. 14 m.w.N.) der Vorzug zu geben sein.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht aus den vom Kläger ausgeführten weiteren Gründen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt.

Ob andere Handlungsalternativen, etwa die Kürzung der Förderung pro Maßnahme, sinnvoller gewesen wären, ist im Hinblick auf den streitgegenständlichen Verpflichtungsantrag unergiebig. Ein Anspruch auf Förderung lässt sich aus einer weniger sinnvollen Förderpraxis nicht herleiten. Entsprechendes gilt für die vom Kläger vermisste Unterlassung der Prüfung durch das Verwaltungsgericht, ob nicht eine Verpflichtung zur Bewilligung eines höheren Förderungsbetrages aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestanden habe. Abgesehen davon, dass vom Kläger nicht ausgeführt wird, zu welchem Ergebnis diese Prüfung geführt hätte (s.o.) und somit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis dargelegt werden, und weiterhin – ...

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