Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Mitgliedschaft im Personalrat
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Verwaltungsangestellte … beim … bleibe während der Freistellungsphase der im Blockmodell geleisteten Altersteilzeitarbeit Mitglied des Antragstellers, am 31. August 2000 endete.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I
Streitig ist – noch –, ob der in den Gesamtpersonalrat (Antragsteller) gewählte Verwaltungsangestellte … in der Freistellungsphase seiner vertraglich und tarifvertraglich im Blockmodell geleisteten Altersteilzeit (vom 01. September 1999 bis 31. August 2000) dort weiterhin Mitglied blieb oder mit Beginn der Freistellungsphase aus dem Amt ausschied.
Auf Anfrage des Vorstands des Antragstellers vom 11. Februar 1999 antwortet der beteiligte Dienststellenleiter unter dem 02. September 1999, eine Teilnahme des Verwaltungsangestellten … an den Sitzungen des Personalrats komme in der Freistellungsphase nicht in Betracht. Bezug genommen wurde dabei auf einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. August 1999 und darin wiederum auf einen Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 02. Juni 1999. Danach soll die Mitgliedschaft im Personalrat mit Eintritt in die Freistellungsphase erlöschen, weil hierdurch die Wählbarkeit entfalle (§§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 14 BPersVG). Die Wählbarkeit hänge von der Wahlberechtigung ab. Dafür setze § 13 Abs. 1 BPersVG die Beschäftigteneigenschaft voraus. Beschäftigter sei nur, wer auf der Grundlage eines Arbeitnehmerverhältnisses in eine Dienststelle eingegliedert sei und an der Erfüllung der dieser Einrichtung gestellten öffentlichen Aufgabe mitwirke (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 11. März 1987 – Gms OGB 6/86 – PR 1987, 461). Von einer Eingliederung sei regelmäßig auszugehen, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen würden, es sich insbesondere ihrer Art. und Zielsetzung nach um Aufgaben handele, die so auch anderen in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern oblägen, zumal dann, wenn dadurch räumliche und sachliche Berührungspunkte bei der Arbeit entstünden. Daran fehle es, wenn keine betriebliche und soziale Bindung an die Dienststelle mehr vorliege. Vom Eintritt in die Freistellungsphase bis zum Übergang in den Ruhestand nehme der Altersteilzeitleistende indes keine der Dienststelle obliegenden Aufgaben mehr wahr.
Daraufhin hat der Gesamtpersonalrat (Antragsteller) am 10. November 1999 das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht – Fachkammer für Personalvertretungssachen/Bund – angerufen. Er hat beantragt,
festzustellen, dass der Verwaltungsangestellte … beim … während der Freistellungsphase der im Blockmodell … Altersteilzeitarbeit Mitglied des Antragstellers bleibe.
Der beteiligte Dienststellenleiter hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat auf die bundesweit grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage hingewiesen und gemeint: Die Erlasslage gebe die Rechtslage zutreffend wieder. Seit Eintritt in die Freistellungsphase sei der Verwaltungsangestellte … nicht mehr tatsächlich in die Dienststelle eingegliedert. Sämtliche Verpflichtungen zur Dienstleistung seien weggefallen. Dienstlichen Weisungen unterliege er nicht mehr. Er erscheine auch nur noch zu gelegentlichen Privatbesuchen. Dass ihm die Vergütung fortgezahlt werde, habe nur sozialversicherungsrechtliche und arbeitsmarktpolitische Gründe.
Die Mitgliedschaft im Gesamtpersonalrat sei damit auch noch wegen Ausscheidens aus der Dienststelle nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG erloschen.
Das Verwaltungsgericht – Fachkammer für Personalvertretungssachen/Bund – hat dem Feststellungsbegehren des Gesamtpersonalrats (Antragsteller) entsprochen und dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Der Verwaltungsangestellte … gehöre nach wie vor dem Gesamtpersonalrat an. Seine Mitgliedschaft dort sei nicht wegen Ausscheidens aus der Dienststelle erloschen. Sinngemäß beziehe sich dieser Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG nur auf den Wechsel der Dienststelle. Zudem liege hier kein Erlöschen wegen Verlusts der Wählbarkeit vor (Nr. 5 der Vorschrift). Zwar knüpften Wählbarkeit und Wahlberechtigung zum Personalrat an die Beschäftigteneigenschaft der Mitarbeiter an. Auch komme es dafür auf die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb der Dienststelle an. Doch gelte dies nur für den Erwerb von Wahlberechtigung und Wählbarkeit. Für den Verlust komme es entscheidend auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an. § 13 Abs. 1 S 3 und Abs. 2 S 1 BPersVG zeigten, dass nicht der Fortfall tatsächlicher Beschäftigungen durch unbezahlten Urlaub oder durch Abordnung zum Wahlrechtsverlust führten, sondern nur unter zusätzlichen Voraussetzungen. Diese Vorschriften bildeten abschließende Regelungen und sie erfassten den vorliegenden Fall nicht.
Gegen diesen – ihm am 15. März 2000 zugestellten – Beschluss vom 07. März 2000 richtet sich die...