Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verpflichtung, Abfallbehälter an eine durch Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen - "Bringpflicht" des Abfallbesitzers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die beseitigungspflichtige Körperschaft ist in Schleswig-Holstein gemäß § 5 Abs 1 S 1, 2 LAbfWG (AbfWG SH) berechtigt, durch Satzung ua Bestimmungen darüber zu treffen, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Haushaltsabfälle zu überlassen sind.

2. Entsprechend dem allgemein im Umweltrecht verankerten Verursachungsprinzip hat der Besitzer von Abfällen auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Abfallüberlassungspflicht nach § 3 Abs 1 AbfG seinen Teil zur Lösung des Abfallproblems beizutragen.

3. Im Interesse einer effektiven und kostengünstigen Abfallentsorgung ist es dem Abfallbesitzer, dessen Grundstück am Ende eines 60 m langen und 3,20 m breiten Stichweges ohne Wendemöglichkeit für das Müllfahrzeug liegt, zuzumuten, das Müllgefäß an einen 60 m vom Grundstück entfernten Standplatz zu bringen, der mit Sammelfahrzeugen ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust anfahrbar ist.

4. Die Verbringung des Müllgefäßes durch den Abfallbesitzers an einen 60 m von seinem Grundstück entfernt liegenden Standort stellt sich nicht als wesentlicher Teil der den Entsorgungspflichtigen obliegenden Tätigkeit dar.

 

Normenkette

AbfG § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1; AbfWG SH § 5 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Fundstellen

NVwZ-RR 1998, 27

ZfW 1998, 459

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