Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestattungskosten

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 29.08.1996; Aktenzeichen 13 A 209/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 13. Kammer – vom 29. August 1996 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses sie verpflichtet hat, die von der Klägerin beantragten Bestattungskosten für die Beisetzung ihres Bruders in voller Höhe, also auch die bisher nicht übernommenen 528,65 DM, zu übernehmen.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 130 b Satz 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung ausgeführt, daß die Klägerin Anspruch auf vollständige Übernahme der Bestattungskosten durch die Beklagte habe, weil ein zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteter i.S.d. § 15 BSHG im vorliegenden Fall nicht vorhanden sei. Auch als Nichtverpflichtete könne die Klägerin den Anspruch nach § 15 BSHG geltend machen, da sie die Beerdigung veranlaßt habe, aber materiell zur Tragung der Kosten nicht verpflichtet sei. Sie hafte dem Bestattungsunternehmen zivilrechtlich aus Werkvertrag und könne daher den Anspruch aus § 15 BSHG im eigenen Namen geltend machen. Für die Anwendung des § 15 BSHG komme es nicht darauf an, ob der Antragsteller, der letztendlich zur Kostentragung nicht verpflichtet sei, wirtschaftlich in der Lage sei, die Bestattungskosten zu tragen. Er sei nicht „Hilfesuchender” in dem Sinne, wie dieser Begriff z.B. in § 79 BSHG verwendet werde; vielmehr resultiere aus der Besonderheit des § 15 BSHG – derjenige, dem die Hilfe letztendlich diene, sei bereits verstorben –, daß es sich um einen Anspruch im Sinne einer Geschäftsführung ohne Auftrag handele.

Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 BSHG seien erfüllt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift bestünde eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme der Bestattungskosten dann nicht, wenn ein zur Übernahme der Bestattungskosten Verpflichteter gar nicht vorhanden wäre. Das sei mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren, sie bedürfe daher der Auslegung. § 15 BSHG wolle den Sozialhilfeträger nur dann, aber auch immer dann zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichten, wenn nicht wenigstens ein dem Grunde nach zur Übernahme der Bestattungskosten Verpflichteter vorhanden sei, dem die Übernahme auch zumutbar sei. Da hier kein zur Übernahme der Bestattungskosten Verpflichteter vorhanden sei, habe die Klägerin somit einen Anspruch auf Übernahme der Kosten. Unstreitig seien keine nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete vorhanden. Das seien in erster Linie die Erben, die es hier wegen der Ausschlagung der Erbschaft nicht gebe. Unterhaltsverpflichtete (Verwandte in gerader Linie) gebe es ebenfalls nicht. Auch die Verpflichtung der Klägerin als Schwester des Verstorbenen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung über das Leichenwesen vom 18. Dezember 1975 (GVBl. SH 1975, S. 337), für die Bestattung ihres Bruders zu sorgen, mache sie nicht zur Verpflichteten i.S.d. § 15 BSHG. Sinn und Zweck der Vorschrift sowie die Systematik des Gesetzes sprächen dafür, als Verpflichtete i.S.d. § 15 BSHG nur die Personen als zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete anzusehen, die hierzu nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet seien. Einem Hilfesuchenden werde zugemutet, zunächst Ansprüche gegen die nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen geltend zu machen. Da Geschwister einander nicht zum Unterhalt verpflichtet seien, sei über den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt unabhängig vom Einkommen oder Vermögen der Geschwister zu entscheiden. Die Stellung des § 15 BSHG nach den Vorschriften über die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen (§ 13) und die Alterssicherung (§ 14) mache deutlich, daß § 15 BSHG, als Ausdruck des gesellschaftlichen Verständnisses der Würde des Menschen, die Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten als postmortale Leistung für den Hilfeempfänger/Verstorbenen anordne. Daraus folge bereits, daß es unsystematisch wäre, im Rahmen des § 15 BSHG diejenigen Personen als Verpflichtete anzusehen, die zu Lebzeiten im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als vorrangig Verpflichtete nicht hätten herangezogen werden können. Im übrigen wäre aber der Landesverordnungsgeber wohl nicht berechtigt, in der Landesverordnung über das Leichenwesen, die allem der Abwendung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung diene, eine R...

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