Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Feststellung der örtlichen Zuständigkeit. Berufungsverfahren
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 30.04.2004; Aktenzeichen 10 A 30/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichterin der 10. Kammer – vom 30. April 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zuständigkeit für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen in Form der Eingliederungshilfe in einer Einrichtung an den Hilfeempfänger ….
Der Hilfeempfänger verbüßte bis zum 27. Februar 2001 eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Lübeck. Wegen Vollzugsuntauglichkeit wurde die Strafhaft für die Dauer einer stationären Behandlung in den Segeberger Kliniken in Bad Segeberg ausgesetzt. Der Kläger übernahm die Krankenkosten im Rahmen der Krankenhilfe nach dem BSHG. Zum 11. Juni 2001 wurde der Hilfeempfänger in die Einrichtung „…” … in … im Bereich des Beklagten verlegt. Mit Bescheid vom 07. Juni 2001 übernahm der Kläger vorläufig die Kosten für die Unterbringung des Hilfeempfängers im … im Rahmen der Eingliederungshilfe und befristete die Bewilligung zunächst auf vier Wochen. Er verwies den Betreuer des Hilfeempfängers darauf, dass nach der Aufnahme des Betreuten in der Einrichtung unverzüglich die Kostenübernahme beim zuständigen Sozialamt des Kreises Schleswig-Flensburg zu stellen sei. Der Kläger informierte den Beklagten mit Schreiben vom 08. Juni 2001 und bat unter Hinweis darauf, dass der Hilfeempfänger ohne festen Wohnsitz sei, die Zuständigkeit anzuerkennen und über die weitere Hilfegewährung zu entscheiden. Mit Bescheid vom 06. Juli 2001 lehnte der Beklagte gegenüber dem Betreuer des Hilfeempfängers den Antrag auf Kostenübernahme der Betreuung im … ab. Wenn der Hilfeempfänger vor Aufnahme in den Segeberger Kliniken ohne gewöhnlichen Aufenthalt gewesen sei, bleibe die Zuständigkeit auch bei Aufenthaltswechseln gemäß § 97 Abs. 2 BSHG beim ursprünglich zuständigen Kostenträger. Daraufhin erklärte sich der Kläger mit Bescheid vom 17. Juli 2001 gegenüber dem Betreuer des Hilfeempfängers bereit, weiterhin gemäß § 44 Abs. 1 BSHG vorläufig die Kosten für die Unterbringung des Betreuten im … im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Die Bewilligung gelte zunächst bis zur endgültigen Klärung der örtlichen Zuständigkeit. Dem Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2001 mit, dass für den Hilfeempfänger trotz intensiver Ermittlungen kein gewöhnlicher Aufenthalt zu ermitteln sei. Der Beklagte wurde nochmals um Übernahme des Falles gebeten. Das lehnte der Beklagte ab.
Der Kläger hat am 08. Februar 2002 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und geltend gemacht, dass seine bezüglich des Aufenthaltes in den Segeberger Kliniken gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG begründete Zuständigkeit mit dem Verlassen der Segeberger Kliniken beendet sei. Mit Aufnahme des Hilfeempfängers in die Einrichtung … sei nunmehr der Beklagte für die Hilfegewährung zuständig geworden.
Der Kläger hat beantragt,
dass der Beklagte ab dem 11. Juni 2001 für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Herrn … im HGG „…” in … örtlich zuständig ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, dass er nicht örtlich zuständig sei. Nach Festlegung der endgültigen Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG gelte auch § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG entsprechend.
Durch Urteil vom 30. April 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, dass der Beklagte gegenüber dem Hilfeempfänger verpflichtet sei, die anlässlich der Unterbringung im … anfallenden Kosten aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Die Klage sei jedoch unbegründet.
Der Beklagte sei nicht örtlich zuständig für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an den Hilfeempfänger. Auch für die Dauer des Aufenthaltes im … sei zunächst der Kläger gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG vorläufig zuständig. Gemäß dieser Vorschrift habe für den Fall, dass nicht spätestens innerhalb von vier Wochen feststehe, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist, der nach Abs. 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten. Dieser Verweis auf Abs. 1 des § 97 führe dazu, dass die Zuständigkeit gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG bis zur Beendigung der Hilfe auch dann bestehen bleibe, wenn die Hilfe außerhalb seines Bereiches sichergestellt werde (§ 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Der Kläger könne gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG für die v...