Entscheidungsstichwort (Thema)
Automatensteuer
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 24.04.1990; Aktenzeichen 7 A 111/89) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 24. April 1990 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von zwei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit.
Die Klägerin betreibt die gewerbliche Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gastronomiebetrieben. Unter dem 30. Mai 1989 gab sie eine Steueranmeldung über zwei im Gebiet der Beklagten – Kantine der … – aufgestellte Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit für den Monat Mai 1989 in Höhe von 400,– DM (200,– DM je Gerät) ab. Gleichzeitig erhob sie gegen diese Steueranmeldung Widerspruch, soweit die Veranlagung den Betrag von 100,– DM (50,– DM je Gerät) überschritt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juni 1989 als unbegründet zurück.
Ihre dagegen gerichtete Klage hat die Klägerin im wesentlichen auf folgende Gründe gestützt:
Die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 19. April 1989 – Vergnügungssteuersatzung – sei nichtig, weil § 3 Abs. 3 KAG keine rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage darstelle. Nach Art. 105 Abs. 2 a GG stände den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zu, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig seien. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Bei der Automatensteuer handele es sich nicht um eine Aufwandsteuer, sondern um eine Substanzsteuer, die einer Kapitalsteuer, einer am Gerät orientierten Gewerbesteuer oder einer auf Schätzung beruhenden pauschalierten Einkommensteuer vergleichbar sei. Denn Steuergegenstand sei das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, hingegen nicht die Vergnügung durch das Gerät. Um eine Aufwandsteuer könnte es sich bei der Automatensteuer allenfalls dann handeln, wenn der Automatenbetreiber die Steuerbelastung an den jeweiligen Spieler weitergeben könnte. Eine solche Abwälzung der Steuer könnte nur dadurch erfolgen, daß der Betreiber die Spieleinsätze erhöhte oder die Gewinnchancen verminderte. Beides sei jedoch nicht möglich, weil sowohl die zulässige Höhe des Einsatzes als auch die statistische Gewinnchance für Spielgeräte in der Verordnung über die Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) festgelegt seien. Dem könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Automatensteuer kalkulatorisch auf die Benutzer der Spielautomaten abgewälzt werden könne. Zunächst beständen grundsätzliche Bedenken gegen den vom Bundesverfassungsgericht eingeführten Begriff der kalkulatorischen Abwälzung. Sodann gebe es bei der Automatensteuer die Möglichkeit der kalkulatorischen Abwälzung nicht, weil eine Umsatzsteigerung durch die Erhöhung der Spieleinsätze und eine Minderung der Gewinnchancen aus den genannten Gründen ausgeschlossen seien, einer Umsatzsteigerung durch Aufstellung weiterer Geräte baurechtliche Vorschriften entgegenständen, eine Erweiterung der Geräteaufstellung in Gastronomiebetrieben einerseits an der SpielV und andererseits an der Anzahl der für die Automatenaufstellung in Betracht kommenden Gaststätten scheitere, die langfristigen Automatenaufstellverträge eine Senkung der sonstigen Kosten unmöglich machten und schließlich die Aufstellung weiterer Geräte zu keiner Umsatzsteigerung, sondern lediglich zu einer steuerlichen Mehrbelastung führe.
Ferner verstoße die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gegen Art. 3 GG, weil mit Ausnahme der Automatensteuer die Erhebung der Vergnügungssteuer unzulässig sei und letzteres auch für die Schankerlaubnis- und Getränkesteuer gelte. Hierfür gebe es keine sachlich gerechtfertigte Begründung.
Verfassungsrechtliche Bedenken beständen gegen die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage auch deshalb, weil die Kommunen Vergnügungssteuern für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten ohne kommunalaufsichtliche Genehmigung durch Satzung einführen könnten und – im Gegensatz zu anderen bisher im Lande nicht erhobenen Steuern – die Einführung der Automatensteuer nach dem Gesetz auch keiner vorherigen Anzeige bei dem Innenminister bedürfe. Der Verzicht auf die Anzeigepflicht gerade bei der Einführung einer Automatensteuer sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Durch den gleichzeitigen Verzicht auf das Genehmigungserfordernis habe der Landesgesetzgeber sich in unzulässiger Weise seiner Rechtsetzungsbefugnis entäußert und seinen Einfluß auf den Inhalt der zu erlassenden Satzungen gänzlich preisgegeben. Hierdurch würden nicht nur Art. 20 und 105 Abs. 2 a GG verletzt, sondern insbesonde...