Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergartenrecht. Kostenübernahme für einen Hortplatz. Berufungsverfahren
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 12.05.2004; Aktenzeichen 15 A 6/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichterin der 15. Kammer – vom 12. Mai 2004 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Wohngemeinde, für die Inanspruchnahme eines Hortplatzes durch ihre Tochter … einen Kostenausgleich an die Standortgemeinde zu leisten.
Mit Schreiben vom 12. August 2002 beantragten die Kläger bei der amtsangehörigen Gemeinde … Kostenausgleich eines Hortplatzes für ihre schulpflichtig gewordene Tochter … in der Einrichtung … in … ab dem 01. August 2002. Sie führten zur Begründung aus, dass sie beide berufstätig seien und deshalb die Betreuung ihrer Tochter nicht anders sicherstellen könnten als durch die Inanspruchnahme einer Ganztagseinrichtung. In … gebe es keine derartige Betreuungsmöglichkeit.
Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 17. Oktober 2002 ab. Die Gemeinde … sei der Auffassung, dass sie rechtlich nicht verpflichtet sei, eine Kostenübernahme gemäß § 25 a KiTaG auszusprechen. Nachgefragte Hortplätze seien nur in dem Umfang erforderlich, wie es keine entsprechenden Angebote im Rahmen einer betreuten Grundschule gebe. Die Gemeinde … halte allerdings eine betreute Grundschule vor und erfülle somit die Anforderungen, die im Bedarfsplan des Kreises … für die Gemeinde … gefordert würden.
Die Kläger legten dagegen am 24. Oktober 2002 Widerspruch ein und beantragten mit Schreiben vom 05. Dezember 2002 die Zuweisung eines für ihre Tochter geeigneten Hortplatzes. Die Kindertagesstätte … e.V. habe den Hortplatz zum 31. Dezember 2002 gekündigt, weil die Gemeinde … keinen Zuschuss zur dortigen Hortunterbringung zahle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2002 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2002 mit der Begründung zurück, dass die Gemeinde … die besonderen Gründe gemäß § 25 a Abs. 3 KiTaG nicht anerkenne. Hortplätze dienten der außerschulischen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr außerhalb der Zeiten des Schulunterrichtes und in der schulfreien Zeit und seien nur in dem Umfang erforderlich, wie es keine entsprechenden Angebote im Rahmen einer betreuten Grundschule gebe. Die Grundschule in … halte ein entsprechendes Angebot vor. Ein Angebot sei ausreichend, wenn damit die zu berücksichtigende Nachfrage aus Kindertageseinrichtungen abgedeckt werden könne. Bisher sei in der Gemeinde … kein längerer Betreuungszeitraum nachgefragt worden. Die Betreuung von … könne evtl. auch über die Tagespflege gemäß § 2 KiTaG durchgeführt werden. Die durch das Jugendamt vermittelte Tagespflege nach § 28 Nr. 1 KiTaG stelle noch immer die häufigste Form dar, weil sie ohne großen organisatorischen Aufwand möglich sei. Im Übrigen sei festzustellen, dass nicht die Gemeinde, sondern der Kreis … als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe Gewährleistungsträger für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen nach § 24 SGB VIII sei.
Die Kläger haben am 07. Januar 2003 Klage erhoben und geltend gemacht, der Anspruch auf Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG bestehe schon deswegen, weil ihre Tochter … schon seit 1998 die Kindertagesstätte … ohne Unterbrechung besucht und die Wohngemeinde dafür auch einen Kostenausgleich geleistet habe. Die Voraussetzungen, die seinerzeit die Kostenübernahme gerechtfertigt hätten, nämlich ganztägige Berufstätigkeit beider Elternteile und keine vergleichbare Unterbringungsmöglichkeit in der Wohnortgemeinde, bestünden fort. Der Eintritt in die Grundschule durch … gebe der Wohngemeinde genauso wenig ein Kündigungsrecht wie der Wechsel der Mutter von einer Umschulungsmaßnahme zum festen Arbeitsverhältnis. Nach dem Bedarfsplan des Kreises … liege ein Bedarf nach einem Platz in einer Kindertagesstätte i.S.d. § 24 SGB VIII insbesondere vor, wenn beide Elternteile berufstätig seien. Einen vergleichbaren Platz halte die Wohngemeinde nicht vor. Die angebotene Tagespflege sei keine gleichwertige Alternative zu dem Angebot der ….
Die Kläger haben beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2002 aufzuheben und das beklagte Amt zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Gemeinde … für den Besuch von … in der … e.V. in … ab 01. August 2002 einen Kostenausgleich gemäß § 25 a KiTaG an die Stadt … zu leisten hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, das...