§§ 1 - 7 Teil I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Die SOBau gilt für Streitigkeiten, die nach einer von den Vertragsparteien getroffenen Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung (kurz: Schiedsvereinbarung) unter Ausschluss des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen beigelegt oder entschieden werden sollen. 2Ergänzend gelten die Vorschriften der Zivilprozessordung (ZPO), insbesondere die §§ 1025 ff. (ZPO)
(2) Bestandteile dieser Verfahrensordnung sind
die Schlichtung (§§ 8 ff.)
das isolierte Beweisverfahren (§§ 11 ff.)
das Schiedsgerichtsverfahren (§§ 14 ff.)
(3) Die Bestimmungen der SOBau sind - soweit nicht zwingend gesetzliche Regelungen entgegenstehen - auch dann anzuwenden, wenn der Ort des Bauvorhabens nicht in Deutschland liegt.
(4) 1Die Schiedsvereinbarung bedarf der Form des § 1031 ZPO. 2Ein Mangel der Form wird durch die Einlassung auf das isolierte Beweisverfahren oder auf das Schiedsgerichtsverfahren geheilt.
§ 2 Vertretung im Verfahren
(1) Jede Partei kann sich im Verfahren selbst vertreten oder durch Verfahrensbevollmächtigte vertreten lassen.
(2) Parteivertreter, die nicht gesetzliche Vertreter ihrer Partei sind, haben sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
(3) Wird eine Partei durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten, sind Zustellungen an diesen vorzunehmen.
§ 3 Vertraulichkeit
(1) 1Das Verfahren findet nichtöffentlich statt. 2Auf Antrag einer Partei kann mit Zustimmung aller Beteiligten Dritten die Anwesenheit gestattet werden.
(2) Schlichter, Schiedsgericht, Sachverständige sowie alle weiteren Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
§ 4 Konzentrationsmaxime
1Schlichter und Schiedsgericht haben auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hinzuwirken. 2Sie haben die Parteien anzuhalten, den Sachverhalt so vollständig und so rechtzeitig darzulegen, dass das Verfahren möglichst nach einem Termin abgeschlossen werden kann.
§ 5 Gütliche Einigung
Schlichter und Schiedsgericht sollen die Einigungsbereitschaft der Parteien fördern, jederzeit auf eine gütliche Beilegung des Streits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein und Einigungsvorschläge unterbreiten.
§ 6 Einbeziehung Dritter
1Dritte können als Haupt- oder Nebenintervenienten oder als Streitverkündete mit Zustimmung aller Parteien dem Verfahren mit der Folge der Wirkungen der §§ 66 ff. ZPO beitreten, wenn sie sich der Schiedsvereinbarung unterworfen haben. 2Die Zustimmung kann auch in der Schiedsvereinbarung generell erteilt werden. 3Soweit die Zustimmung des Schiedsgerichts erforderlich ist, darf diese nur versagt werden, wenn die Einbeziehung des Dritten rechtsmissbräuchlich wäre.
§ 7 Zustellungen
(1) 1Anträge auf Einleitung der Schlichtung, des isolierten Beweisverfahrens und des Schiedsgerichtsverfahrens sowie Schiedsklage, Schriftsätze, die Sachanträge oder eine Klagerücknahme enthalten, Ladungen, fristsetzende Verfügungen und Entscheidungen des Schiedsgerichts und des Schlichters sind den Parteien durch Einschreiben gegen Rückschein oder durch Gerichtsvollzieher (§§ 166 ff. ZPO) zuzustellen. 2Ist ein solches Schriftstück in anderer Weise zugegangen, gilt die Zustellung als im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs bewirkt.
(2) Alle anderen Schriftstücke können mittels einfachen Briefes übersandt werden.
§§ 8 - 10 Teil II Die Schlichtung
§ 8 Schlichter
(1) 1Schlichter ist die in der Schiedsvereinbarung benannte Person. 2Ist ein Schlichter nicht benannt und können sich die Parteien nachträglich nicht auf einen Schlichter einigen, wird der Schlichter auf Antrag einer Partei vom Präsidenten des DeutschenAnwaltVereins benannt.
(2) Der Schlichter soll die Befähigung zum Richteramt haben, sofern die Parteien nichts anderes bestimmt haben.
(3) In einem nachfolgenden Schiedsgerichtsverfahren soll der Schlichter nur dann als Schiedsrichter tätig werden, wenn sich die Parteien damit einverstanden erklären.
(4) 1Der Schlichter hat sich gegenüber den Parteien schriftlich zur Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und umfassenden Verschwiegenheit zu verpflichten. 2Er kann in einem späteren Schiedsgerichtsverfahren nicht Zeuge für Tatsachen sein, die ihm während des Schlichtungsverfahrens offenbart werden.
(5) Die Parteien können auch mehrere Personen als Schlichter bestellen.
§ 9 Verfahren
(1) Die Schlichtung findet außerhalb des Schiedsgerichtsverfahrens auf Antrag einer Partei mit dem Ziel einer gütlichen Einigung statt.
(2) 1Der Schlichter soll unverzüglich das Streitverhältnis mit den Parteien erörtern. 2Er kann zur Aufklärung des Sachverhalts alle Handlungen vornehmen, die dem Ziel einer zügigen Streitbeilegung dienen. 3Insbesondere kann er im Einvernehmen mit den Parteien diese einzeln und auch in Abwesenheit der jeweils anderen Partei befragen. 4Der Schlichter ist befugt, die Schlichtungsverhandlung am Ort des Bauvorhabens anzuberaumen, das Bauvorhaben in Augenschein zu nehmen sowie sachkundige Personen oder Sachverständige hinzuziehen.
(3) Zur Förderung des Baufortschritts kann der Schlichter unter freier Würdigung aller Umstände vorläufige Feststellungen zur Vergütungsfähigkeit und -höhe der Werkleistung treffen und Vorschläge zur Absicherung der streitigen Vergütungsansprüch...