1 Schlichtungsverfahren für Berufsausbildungsverhältnisse
Eine besondere Verfahrensart stellen die arbeitsrechtlichen Verfahren vor Schlichtungsausschüssen dar. Diese sind für die Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden bei einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis vorgesehen. Rechtsgrundlage für dieses Verfahren ist § 111 Abs. 2 ArbGG.
1.1 Bildung der Schlichtungsausschüsse
Nach § 111 Abs. 2 ArbGG können zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im Übrigen die zuständigen Stellen i. S. d. Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden. Die Einrichtung dieser Ausschüsse ist nicht zwingend vorgeschrieben und steht im Ermessen der zuständigen Stellen. Neben den Handwerksinnungen sind nach §§ 71 ff. BBiG z. B. Industrie- und Handelskammern, Landwirtschaftskammern und Rechtsanwaltskammern zur Errichtung von Schlichtungsausschüssen berechtigt. Es sind nicht bei allen regional zuständigen Stellen Ausschüsse gebildet worden. Auskünfte darüber, ob ein Schlichtungsausschuss eingerichtet wurde, erteilen die für den Berufszweig sachlich und örtlich entsprechend zuständigen Fachinnungen und Kammern.
Ist ein Schlichtungsausschuss gebildet worden, ist die Anrufung dieses Ausschusses Prozessvoraussetzung für eine arbeitsgerichtliche Klage; dies wird von Amts wegen vom Arbeitsgericht geprüft.
Den Ausschüssen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören. Für die Benennung der Mitglieder gelten die Vorschriften über die Benennung der ehrenamtlichen Richter des Arbeitsgerichts für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite nach § 22 und § 23 ArbGG entsprechend. Die Regelung der Einzelheiten für die Bildung der jeweiligen Schlichtungsausschüsse ist den zuständigen Stellen vorbehalten. Diese Regelungen müssen den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen, insbesondere darf die zuständige Stelle keinen Einfluss auf die Wahl oder Delegierung oder Auswahl der Mitglieder des Ausschusses haben. Den zuständigen Stellen steht es frei, einen neutralen Dritten zu benennen, um eine mögliche Pattsituation bei der Entscheidung des Schlichtungsausschusses zu vermeiden.
Die richtige Besetzung des Schlichtungsausschusses wird vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts nicht geprüft, da eine Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften des ArbGG fehlt. Danach ist ein anerkannter Spruch des Schlichtungsausschusses trotz falscher Besetzung nicht unwirksam.
1.2 Zuständigkeit
Nach § 111 Abs. 2 ArbGG ist der Schlichtungsausschuss für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis i. S. d. §§ 10 ff. BBiG zuständig. Ist das Ausbildungsverhältnis beendet, ist der Schlichtungsausschuss nicht mehr zuständig, das Berufsausbildungsverhältnis muss also noch Bestand haben.
Sollen aus einem wirksam beendeten Ausbildungsverhältnis Schadensersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden, muss vor einer solchen Klage nicht erst der eingerichtete Schlichtungsausschuss angerufen werden, es ist unmittelbar der Zugang zum Arbeitsgericht eröffnet.
Streiten sich die Parteien, ob überhaupt ein Berufsausbildungsverhältnis zustande gekommen ist bzw. überhaupt besteht, ist der Schlichtungsausschuss nicht zuständig. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Schlichtungsausschuss auch für Rechtsstreitigkeiten über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, insbesondere für die Frage der Wirksamkeit der Kündigung des Ausbildenden nach § 22 BBiG, zuständig.
Örtlich ist der Schlichtungsausschuss der Stelle zuständig, bei der der Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden ist. Bei noch nicht erfolgter Eintragung ist die für die Eintragung zuständige Stelle für die örtliche Zuständigkeit maßgebend.
1.3 Anrufung des Schlichtungsausschusses
Sofern ein Schlichtungsausschuss gebildet worden ist, ist dessen Anrufung Prozessvoraussetzung für eine arbeitsgerichtliche Klage. Eine vorher eingereichte Klage ist grundsätzlich unzulässig. Sie wird jedoch nachträglich zulässig, wenn ein nach Klageerhebung eingeleitetes Schlichtungsverfahren beendet wurde und der Spruch des Schlichtungsausschusses nicht anerkannt wurde. Ein bloßes Verhandeln vor dem Schlichtungsausschuss genügt für die Zulässigkeit der Klage nicht.
Ist kein Schlichtungsausschuss im Bereich der Handwerkskammer oder einer sonst zuständigen Stelle gebildet worden oder ist dieser nicht zuständig, ist direkt das Arbeitsgericht für die Ansprüche aus dem Berufsausbildungsverhältnis anzurufen.
Nicht geregelt ist, innerhalb welcher Frist der Schlichtungsausschuss insbesondere bei Streiti...