Der Anspruch des Vermieters auf Ersatz der Kosten für den Austausch der gesamten Schließanlage setzt weiterhin voraus, dass der Austausch tatsächlich erfolgt. Auf der Basis eines Kostenvoranschlags kann der Anspruch nicht geltend gemacht werden.[1] Die bloße Absicht des Vermieters zum Austausch der Anlage nach Erhalt der hierfür erforderlichen Kosten reicht nicht aus. Dies gilt auch bei einem Schlossaustausch.

Allerdings führt diese Rechtsprechung dazu, dass der Vermieter zunächst mit den Kosten der Schadensbeseitigung belastet wird und dass er sich wegen der Kostenerstattung auf einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang einlassen muss.

 
Praxis-Tipp

Mieter muss Schließanlage liefern, statt Kosten erstatten

Der Vermieter kann dieses Risiko vermeiden, wenn er den Mieter nicht auf Geldersatz, sondern auf Herstellung des Ursprungszustands[2] in Anspruch nimmt. Der Mieter ist danach zur Lieferung einer Schließanlage mit komplettem Schlüsselsatz verpflichtet.

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