Bei Mietvertragsende schuldet der Mieter die Rückgabe der Mietsache. Diese Pflicht erfüllt er nur, wenn er dem Vermieter den Alleinbesitz an den Räumen verschafft. Wenn der Mieter oder der Untermieter nachweislich Zweitschlüssel gefertigt hat und diese bei Auszug nicht zurückgibt, obwohl er sie noch hat, liegt keine ordnungsgemäße Rückgabe vor. Vielmehr werden dem Vermieter die Mieträume vorenthalten.[1] Solange kann er eine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB verlangen.
Checkliste Schließanlage
□ | Anlage-/Objekt-Nr.: |
□ | Schließanlage: Typ: BKS/DOM/usw. Nr. 12345 |
Hauptschlüssel: | |
□ | beim Hausmeister |
□ | zum Verbleib beim Verwalter |
□ | zur Weiterleitung an den Hausmeister |
□ | im Hause bereits vorhanden |
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