4.3.1 Grundlagenbeschluss

Die Wohnanlage soll mit einer Zentralschließanlage dergestalt ausgestattet werden, dass zum Öffnen und Verschließen der Eingangstür zur Wohnanlage und der jeweiligen Eingangstüren zu den Sondereigentumseinheiten nur noch ein Schlüssel benötigt wird.

  1. Zur Schaffung einer endgültigen Ermessensentscheidung der Wohnungseigentümer aufgrund gesonderter Beschlussfassung ist es erforderlich, die Sicherheitsstufe der Schließanlage festzulegen, sodass die Verwaltung in die Lage versetzt wird, gezielt Vergleichsangebote einholen zu können.

    1. Die Wohnungseigentümer beschließen den Einbau einer Zentralschließanlage der Sicherheitsstufe 1.

      Abstimmungsergebnis: __________

    2. Die Wohnungseigentümer beschließen den Einbau einer Zentralschließanlage der Sicherheitsstufe 2.

      Abstimmungsergebnis: __________

    3. Die Wohnungseigentümer beschließen den Einbau einer Zentralschließanlage der Sicherheitsstufe 3.

      Abstimmungsergebnis: __________

    4. Die Wohnungseigentümer beschließen den Einbau einer Zentralschließanlage der Sicherheitsstufe 4.

      Abstimmungsergebnis: __________

    Somit haben die Wohnungseigentümer mehrheitlich für den Einbau einer Zentralschließanlage der Sicherheitsstufe _____ gestimmt.

  2. Zur Schaffung einer endgültigen Ermessensentscheidung der Wohnungseigentümer aufgrund gesonderter Beschlussfassung ist es erforderlich, die Anzahl der Schlüssel je Sondereigentumseinheit festzulegen. Nach einer Vorbesprechung mit dem Verwaltungsbeirat soll die bisherige Anzahl von 4 Schlüsseln je Sondereigentumseinheit beibehalten werden.

    Vor diesem Hintergrund beschließen die Wohnungseigentümer, dass für jede Sondereigentumseinheit 4 Schlüssel zur Verfügung zu stellen sind.

Auf dieser Grundlage wird die Verwaltung mehrere Vergleichsangebote einholen. Über die konkrete Einbaumaßnahme wird in einer gesondert einzuberufenden Eigentümerversammlung Beschluss gefasst.

4.3.2 Maßnahmenbeschluss

Wie in der Wohnungseigentümerversammlung vom __________ zu TOP _____ beschlossen, soll eine Zentralschließanlage der Sicherheitsstufe _____ zum Einbau kommen, jeder Sondereigentumseinheit sind 4 Schlüssel zur Verfügung zu stellen.

Insoweit hatte die Verwaltung drei Angebote von Fachunternehmen eingeholt, die den Wohnungseigentümern mit dem Einberufungsschreiben übersandt wurden. Aufgrund entsprechender Vorbesprechung mit dem Verwaltungsbeirat im Vorfeld der Versammlung, schlägt die Verwaltung in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsbeirat vor, das Angebot der Firma _______________ mit einem Kostenvolumen von insgesamt __________ EUR anzunehmen und diese entsprechend mit den Installationsmaßnahmen zu beauftragen.

Vor diesem Hintergrund beschließen die Wohnungseigentümer den Austausch der bestehenden Schließanlage zu einem Kostenaufwand in Höhe von __________ EUR. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Firma _______________ mit den Einbauarbeiten zu beauftragen.

Die Finanzierung erfolgt durch Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von __________ EUR. Gemäß § _____ der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom __________ zu der Urkundenrollen-Nummer _____ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Miteigentums unter sämtlichen Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen. Die Wohnungseigentümer beschließen, entgegen der maßgeblichen Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung eine Kostenverteilung unter den Wohnungseigentümern nach Sondereigentumseinheiten. Demnach entfällt auf jede Sondereigentumseinheit ein Betrag in Höhe von __________ EUR. Die Beiträge der einzelnen Wohnungseigentümer zu der beschlossenen Sonderumlage sind zur Zahlung spätestens bis __________ fällig.

Mit den Installationsarbeiten wird am __________ begonnen. Die Wohnungseigentümer haben ab diesem Zeitpunkt nach dem ebenfalls mit dem Ladungsschreiben übersandten Zeitenplan den Austausch der Schlüsselzylinder an ihren Wohnungseingangstüren zu ermöglichen.

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