[Vorspann]
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben, die einen integrierenden Teil des Abkommens selbst bildet:
Zu Artikel 1
2. |
Das Abkommen erstreckt sich nicht auf einmalige Steuern vom Vermögen oder Vermögenszuwachs. |
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
6. |
Artikel 4 gilt auch für Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts der Vertragstaaten über Grundstücke unterliegen. |
Zu Artikel 5
8. |
Artikel 5 Abs. 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird. |
Zu den Artikeln 5, 7 und 13
Zu Artikel 7
14. |
Artikel 7 gilt auch für Beteiligungen von Unternehmen der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft. |
15. |
Artikel 7 Abs. 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die nach einer ande... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen