Anschrift Auftraggeber  
   
   
   
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  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: _________________________  
Bauvertrag vom __________________________________________________  

Hier: Schlussrechnung vom _______________

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

mit Datum vom _______________ haben wir Ihnen unsere Schlussrechnung übersandt. Die Schlussrechnung war und ist prüffähig.[1] Gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B ist die Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Zugang.

Diese Frist ist nunmehr abgelaufen. Wir fordern Sie daher zunächst auf, das unstreitige Guthaben als Abschlagszahlung sofort auszuzahlen. Weiter haben wir Sie aufzufordern, den in der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag bis spätestens zum _______________ an uns zu bezahlen.

Nach Ablauf dieser Frist werden wir entsprechend der Regelung in § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B Verzugszinsen in Höhe von 9-%-Punkten über dem Basiszinssatz geltend machen.[2]

Mit freundlichen Grüßen

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(Unterschrift)

[1] Voraussetzung einer Mahnung der Schlusszahlung ist die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung. Nach § 14 Abs. 1 VOB/B müssen die Rechnungen übersichtlich aufgestellt sein und die Reihenfolge der Positionen nach dem Leistungsverzeichnis eingehalten werden.

Weiter muss der Nachweis für Art und Umfang der einzelnen Leistungen nach den jeweiligen Positionen erbracht werden. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlussrechnung sind unterschiedlich, je nachdem, wie fachkundig der Auftraggeber bzw. dessen Erfüllungsgehilfe ist.

Nach Übersendung einer prüffähigen Schlussrechnung hat der Auftraggeber innerhalb von längstens 60 Tagen nach Zugang zu bezahlen. Unbestrittenes Guthaben ist als Abschlagszahlung sofort auszuzahlen, wenn sich die Prüfung verzögert. An dieser Stelle ist nicht klar, ob die 60-tägige Zahlungsfrist bei Vereinbarung einer abgeänderten VOB/B durch den Auftraggeber noch mit dem Leitbild der sofortigen Fälligkeit nach Abnahme und Eingang der prüffähigen Schlussrechnung gem. § 650g Abs. 4 BGB vereinbar ist. Sofern der Auftragnehmer konfliktbereit ist, könnte sich eine frühzeitige Mahnung wegen zusätzlicher Verzugszinsen durchaus rechnen. Wenn der Auftragnehmer so vorgehen möchte, darf natürlich keine 60-tägige Zahlungsfrist eingeräumt werden.

[2] Im Fall der Nichtzahlung der Schlussrechnungssumme hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B i. V. m. § 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 9-%-Punkten (bzw. 5-%-Punkten, soweit ein Verbraucher beteiligt ist) über dem Basiszinssatz zu verlangen, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Als angemessen ist eine Nachfrist dann zu betrachten, wenn es dem Auftraggeber ohne Weiteres möglich ist, die entsprechende Zahlung zu leisten.

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