Kurzbeschreibung
Im Rahmen eines VOB/B-Bauvertrags hat der Auftragnehmer eine Abschlagsrechnung oder aber eine Schlussrechnung erstellt, die nicht prüffähig ist. Aus diesem Grund weist der Auftraggeber die Forderung des Auftragnehmers zurück.
Anforderungsschreiben
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Anschrift Auftragnehmer | |
_________________________ | |
(Ort, Datum) |
Bauvorhaben: __________________________________________________ | ||
Bauvertrag vom _________________________ |
Ihre Abschlagsrechnung Nr. __________ vom __________/Schlussrechnung[1] vom __________
Hier: Prüffähigkeit[2]
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte/r _________________________,
die von Ihnen übersandte
□ Abschlagsrechnung Nr. __________ vom __________
□ Schlussrechnung vom __________
ist nicht prüffähig.[3] Gem. § 14 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer seine Leistung prüfbar abzurechnen. Er hat hierbei die Rechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.
Die zum Nachweis der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen.[4] Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen getrennt abzurechnen.
Diese Erfordernisse erfüllt die von Ihnen übersandte Rechnung leider nicht. Wir übersenden Ihnen daher in der Anlage Ihre Rechnung im Original zurück und fordern Sie gleichzeitig auf, Ihre Abschlags-/Schlussrechnung unverzüglich prüffähig aufzustellen und vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Unterschrift)
Da Änderungen oder Ergänzungen des ursprünglichen Vertrags nicht in der Leistungsbeschreibung des Auftrags enthalten sind, sind diese Positionen gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 VOB/B in der Rechnung besonders zu kennzeichnen und auf Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen. Dies gilt auch bei Pauschalverträgen (BGH, Urteil v. 20.10.1987, VII ZR 302/87, BauR 1989 S. 87). Eine Änderung oder Ergänzung des Vertrags liegt jedoch nicht vor, wenn lediglich die Vordersätze von den im Leistungsverzeichnis angenommenen abweichen.
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