Kurzbeschreibung

Im Rahmen eines VOB/B-Bauvertrags hat der Auftragnehmer eine Abschlagsrechnung oder aber eine Schlussrechnung erstellt, die nicht prüffähig ist. Aus diesem Grund weist der Auftraggeber die Forderung des Auftragnehmers zurück.

Anforderungsschreiben

Anschrift Auftragnehmer  
   
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Ihre Abschlagsrechnung Nr. __________ vom __________/Schlussrechnung[1] vom __________

Hier: Prüffähigkeit[2]

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

die von Ihnen übersandte

□ Abschlagsrechnung Nr. __________ vom __________

□ Schlussrechnung vom __________

ist nicht prüffähig.[3] Gem. § 14 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer seine Leistung prüfbar abzurechnen. Er hat hierbei die Rechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.

Die zum Nachweis der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen.[4] Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen getrennt abzurechnen.

Diese Erfordernisse erfüllt die von Ihnen übersandte Rechnung leider nicht. Wir übersenden Ihnen daher in der Anlage Ihre Rechnung im Original zurück und fordern Sie gleichzeitig auf, Ihre Abschlags-/Schlussrechnung unverzüglich prüffähig aufzustellen und vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Unter Schlussrechnung versteht man die Mitteilung des Auftragnehmers, welche endgültige Vergütung für die durchgeführten Arbeiten verlangt wird. Mit Fertigstellung aller übernommenen Leistungen ist der Auftragnehmer gehalten, eine prüfbare Schlussrechnung vorzulegen; aus Abschlagsrechnungen kann dann nicht mehr geklagt werden. Dies gilt auch bei endgültiger Einstellung der Arbeiten wegen wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Unternehmers.
[2] Die Schlussrechnung des Bauunternehmers muss prüffähig sein. Dies ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs. Dabei sind die Anforderungen des § 14 VOB/B zu beachten, wonach die Rechnung insbesondere übersichtlich und grundsätzlich entsprechend den Positionen im Angebot aufzustellen ist, sowie weggefallene oder zusätzliche Leistungen kenntlich zu machen sind. Es kann auch ausreichen, auf frühere Abschlagsrechnungen Bezug zu nehmen, wenn dort die Leistungen prüfbar dargestellt sind.
[3] Diese Rüge muss innerhalb der von § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B vorgesehenen Prüffrist erfolgen: Hat der Auftraggeber eines Vertrags, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen längstens 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüffähig ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist (BGH, Urteil v. 8.12.2005, VII ZR 50/04, NJW-RR 2006 S. 454; BGH, Urteil v. 22.12.2005, VII ZR 316/03, NJW-RR 2006 S. 455). Die Forderung ist damit auch dann fällig, wenn sie nicht prüfbar abgerechnet wurde. Die Frist zur Rüge der fehlenden Prüffähigkeit liegt beim BGB-Bauvertrag gem. § 650g Abs. 4 Satz 3 BGB bei nur 30 Tagen. Ob die davon abweichende Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B bei einer Vereinbarung der VOB/B mit Abänderungen noch wirksam ist, ist bisher nicht geklärt. Die Rüge der fehlenden Prüffähigkeit sollte deshalb unter Beachtung der 30-tägigen Frist nach Zugang der Schlussrechnung erfolgen. Alternativ kann mit dem Auftragnehmer auch eine individuelle Vereinbarung oder Absprache getroffen werden.
[4] An die Prüfbarkeit der Rechnung sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Vor allem ist zwischen Richtigkeit und Prüfbarkeit der Rechnung zu unterscheiden. Die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung bestimmt sich nicht allein nach einem abstrakt-objektiven Maßstab. Maßgebend sind die Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben der Schlussrechnung bestimmen und begrenzen (BGH, Urteil v. 2.5.2002, VII ZR 325/00, NJW-RR 2002 S. 1177).

Da Änderungen oder Ergänzungen des ursprünglichen Vertrags nicht in der Leistungsbeschreibung des Auftrags enthalten sind, sind diese Positionen gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 VOB/B in der Rechnung besonders zu kennzeichnen und auf Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen. Dies gilt auch bei Pauschalverträgen (BGH, Urteil v. 20.10.1987, VII ZR 302/87, BauR 1989 S. 87). Eine Änderung oder Ergänzung des Vertrags liegt jedoch nicht vor, wenn lediglich die Vordersätze von den im Leistungsverzeichnis angenommenen abweichen.

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