Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Rechtsanwalt (Abs. 1 S. 1)
Rz. 96
Wer Rechtsanwalt i.S.d. Abs. 1 ist, richtet sich nach der BRAO. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde (§ 12 Abs. 1 BRAO). Die Aushändigung ist erst zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt wurde (§ 12a BRAO) und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen bzw. eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat (§ 12 Abs. 2 BRAO). Der Aushändigung der Urkunde kommt konstitutive Bedeutung zu, da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Bewerber erst mit der Aushändigung den Status des Rechtsanwalts erlangt.
Ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Volljurist, der auch keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten hat, kann keine RVG-Vergütung verlangen.
b) Steuerberater
Rz. 97
Steuerberater rechnen nicht nach dem RVG, sondern der Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV ab. Die StBVV verweist allerdings hinsichtlich der gerichtlichen Tätigkeit auf das RVG (§ 45 StBVV). Danach sind auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen die Vorschriften des RVG sinngemäß anzuwenden.
Rz. 98
Gem. § 3 StBerG sind aber auch Rechtsanwälte sowie Partnerschafts- und Rechtsanwaltsgesellschaften i.S.d. BRAO zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt. Zur Abrechnung vgl. § 35.
Rz. 99
Auf die Frage, ob bei Doppelqualifikation des Rechtsanwalts (Rechtsanwalt und Steuerberater) das RVG oder die StBVV anwendbar ist wird im Folgenden noch eingegangen (vgl. Rdn 132 ff.).
c) Wirtschaftsprüfer
Rz. 100
Auf Wirtschaftsprüfer ist das RVG nicht anwendbar. Sie verfügen über keine Honorarordnung, können aber die Anwendung des RVG mit dem Mandanten vereinbaren. Bei einer Doppelqualifikation (vgl. Rdn 132 ff.) als Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer besteht eine Abrechnungspflicht nach RVG, wenn mit dem Mandanten kein Honorar vereinbart wurde und wenn der Auftragnehmer sowohl als Anwalt als auch als Wirtschaftsprüfer tätig werden kann. Eine solche Verpflichtung setzt voraus, dass er den Auftraggeber zuvor auf die beabsichtigte Liquidation nach dem RVG hingewiesen hat.
d) Patentanwalt
Rz. 101
Es gibt keine gesetzlich verbindliche Gebührenordnung für Patentanwälte. Für Patentanwälte gilt eine eigene Gebührenordnung, die allerdings nicht verbindlich wie ein Gesetz ist.
Nach § 13 der Berufsordnung für Patentanwälte ist der Patentanwalt berechtigt, eine Honorarvereinbarung mit dem Auftraggeber zu treffen, Teilhonorare zu berechnen und Vorschüsse zu verlangen. Ein Teilhonorar oder Vorschuss darf nicht über einen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Höhe des Honorars und der Auslagen angemessenen Betrag hinausgehen. Wird das Teilhonorar oder der Vorschuss nicht gezahlt, kann der Patentanwalt den Auftrag ablehnen oder das Auftragsverhältnis beenden.
Rz. 102
Nach § 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe kann einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im Designgesetz oder im Sortenschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, auf Antrag zu ihrer Beratung und zur Unterstützung des Rechtsanwalts ein Patentanwalt beigeordnet werden, wenn und soweit es zur sachgemäßen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich erscheint.
Rz. 103
Für die Erstattung von Gebühren und Auslagen des beigeordneten Patentanwalts verweist § 2 des Gesetzes auf das RVG. Danach sind auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des beigeordneten Patentanwalts die Vorschriften des RVG, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit den in § 2 genannten Maßgaben anzuwenden (zur Doppelqualifikation des zugleich als Patenanwalt zugelassenen Rechtsanwalts vgl. Rdn 145).
e) Notar
Rz. 104
Auch auf Notare ist das RVG nicht anwendbar. Für ihre Vergütung gilt das GNotKG, das eine abschließende Regelung darstellt. Das gilt auch dann, wenn der Notar Handlungen vornimmt, für die auch ein Rechtsanwalt hätte eingeschaltet werden können (zum Anwaltsnotar siehe Rdn 138 ff.).
f) Hochschullehrer
Rz. 105
Ob das RVG auf Hochschullehrer anwendbar ist, wenn diese forensisch tätig werden, war unter Geltung des RBerG (bis 30.6.2008) umstritten. Vorrangig war hier die Frage, ob die Übernahme von Prozessvertretungen durch Hochschullehrer vom Erlaubniszwang des ...