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Für die Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 67 InsO) ergibt sich der Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung aus § 73 InsO i.V.m. § 17 InsVV. Nach § 17 InsVV beträgt die Vergütung je nach Umfang der erbrachten Tätigkeit zwischen 50 und 300 EUR pro Stunde, wobei insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen sind. Die Vergütung ist nicht zwingend als Zeitvergütung zu berechnen; auch andere, sachgerechte Kriterien kommen in Betracht.[690] Die Vergütung kann somit unter bestimmten Umständen auf einer anderen Grundlage festgesetzt werden, sei es als Bruchteil der Verwaltervergütung, Pauschale oder Festbetrag.[691] Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Abs. 3 InsO zugewiesenen Aufgaben beträgt gem. § 17 Abs. 2 InsVV einmalig 500 EUR. Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach § 17 Abs. 1 InsVV. Den Anspruch auf Erstattung von Auslagen regelt § 18 InsVV.

[690] So AG Duisburg NZI 2003, 502 zu § 17 a.F.
[691] AG Braunschweig ZInsO 2005, 870.

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