Rz. 380
Ist der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem StaRUG[692] als Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 ff. StaRUG), Sanierungsmoderator (§§ 94 ff. StaRUG) oder Mitglied des Gläubigerbeirats (§ 93 StaRUG) tätig, richtet sich seine Vergütung gem. § 1 Abs. 2 S. 2 nicht nach dem RVG. Vergütungsregelungen für diese Tätigkeiten finden sich insoweit in §§ 80 ff. und § 98 StaRUG, § 93 Abs. 4 StaRUG i.V.m. § 17 InsVV. Die Wertvorschrift in § 29a ist nur einschlägig, wenn der Rechtsanwalt den Schuldner (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG), Gläubiger oder Planbetroffene (§ 7 Abs. 1 StaRUG) in diesen Verfahren vertritt und hierfür eine Gebühr nach VV 3317 anfällt, vgl. VV Vorb. 3.3.5 Abs. 1, Anm. zu VV 3317.
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