Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Grundsätze
Rz. 389
Die Vergütung des Zwangsverwalters ist in der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) vom 19.12.2003 geregelt, die das Bundesjustizministerium aufgrund der Ermächtigung in § 152a ZVG erlassen hat. Der Zwangsverwalter hat nach § 17 ZwVwV Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen.
b) Anwendung des RVG
Rz. 390
§ 17 Abs. 3 ZwVwV stellt klar, dass der als Rechtsanwalt zugelassene Verwalter für solche Tätigkeiten die tarifliche Vergütung des RVG verlangen kann, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Zwangsverwalter einem Anwalt übertragen hätte. Diese Regelung entspricht § 5 InsVV (siehe Rdn 344). Führt etwa der anwaltliche Zwangsverwalter einen Rechtsstreit mit den Mietern des zwangsverwalteten Objekts, kann er dafür nach dem RVG abrechnen.
Rz. 391
Auch wenn die Voraussetzung der fiktiven Anwaltseinschaltung erfüllt ist, hat der anwaltliche Zwangsverwalter ein Wahlrecht. Er kann nach dem RVG liquidieren oder die aufgewandte Zeit nach den Sätzen der ZwVwV nach Stunden abrechnen, sofern eine Stundenabrechnung zulässig ist.
Rz. 392
Wählt er die Vergütung nach dem RVG, muss der Verwalter indes eine Berechnung nach § 10 erstellen; anderenfalls ist die Vergütung nicht fällig. Eine Vergütung nach der Zwangsverwalterverordnung steht dem Verwalter nur für solche (erforderlichen) Tätigkeiten zu, die er in Ausübung seines Amtes entfaltet hat. Bei Tätigkeiten, die er nach Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhebenden Beschlusses erbracht hat, ist dies nur ausnahmsweise der Fall.
c) Grundstücke mit Vermietung und Verpachtung
Rz. 393
Hinsichtlich der Vergütung ist zu unterscheiden zwischen Grundstücken, die durch Vermietung und Verpachtung genutzt werden (§ 18 ZwVwV), und solchen, bei denen das nicht der Fall ist (§ 19 ZwVwV). Werden die Grundstücke durch Vermietung und Verpachtung genutzt, bemisst sich die Vergütung grds. nach den Beträgen, die der Verwalter vereinnahmt hat oder aber beizutreiben versucht hat: Er erhält regelmäßig 10 % des Bruttobetrages, der während des Verwaltungszeitraumes eingezogen wird. Sind Mieten uneinbringlich, erhält er 20 % des geschuldeten, aber nicht gezahlten Mietzinses. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die Regelvergütung.
Rz. 394
Von dieser kann nach oben oder unten abgewichen werden, wenn andernfalls ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung bestünde (§ 18 Abs. 2 ZwVwV). Der Mindestsatz der Vergütung beträgt dann 5 % der eingezogenen Mieten, der Höchstsatz 15 %. Da eine Minderung oder Erhöhung der Regelvergütung nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur für den Teil der Vergütung vorgesehen ist, der sich anhand der eingezogenen Mieten berechnet, sind Zu- oder Abschläge nicht möglich für die Tätigkeit des Zwangsverwalters, die sich auf die Beitreibung von Mietzahlungen bezogen hat, die sich als uneinbringlich herausgestellt haben.
Rz. 395
Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 % der Bausumme, die er verwaltet (§ 18 Abs. 3 ZwVwV). Da § 18 Abs. 2 ZwVwV nicht auf Abs. 3 verweist, sind auch hier Zu- oder Abschläge nicht möglich.
Rz. 396
In Fällen, in denen die Vergütung, die sich anhand der eingezogenen Mietzinsen (bzw. der Beträge, deren Beitreibung vergeblich versucht worden ist) orientiert, offensichtlich unangemessen ist, kann der Zwangsverwalter seine Vergütung auch nach der aufgewandten Zeit bemessen (§ 19 Abs. 2 ZwVwV). Der Verwalter hat insofern ein Wahlrecht. Wählt er die Zeitvergütung, erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung aufgewandten und erforderlichen Zeit einen Satz zwischen 35 und 90 EUR (§ 19 Abs. 1 ZwVwV); an die Vergütung von Berufsbetreuern (siehe Rdn 166 ff.) kann die Bemessung des Stundensatzes hingegen nicht angelehnt werden. Der durchschnittliche Stundensatz des Zwangsverwalters beträgt 62,50 EUR.
Rz. 397
Die Vergütung für die Verwaltung mehrerer nicht vermieteter Eigentumswohnungen ist nicht deshalb unterhalb dieses Mittelsatzes anzusetzen, weil die Wohnungen im selben Gebäude gelegen sind. Während ein Abweichen von der Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 S. 1 ZwVwV durch Zugrundelegung höherer oder niedrigerer Prozentsätze schon dann möglich ist, wenn ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und seiner Vergütung bestehen würde, besteht die Möglichkeit der Abrechnung nach Stundensätzen nur im Falle offensichtlicher Unangemessenheit. Erforderlich ist insoweit ein besonders krasses Missverhältnis. Es liegt vor, wenn bei einer alternativen Betrachtung die Vergütung nach § 18 ZwVwV ungeachtet der Ausschöpfung des Höchstrahmens von 15 % erheblich, also um mehr als 25 bis 30 %, hinter einer Stundenvergütung nach § 19 ZwVwV zurückbleibt.