Rz. 320

Die Bestimmung der Höhe der Vergütung und der Zahlungsweise muss durch letztwillige Verfügung erfolgen.[570] Es muss also auch die für die letztwillige Verfügung vorgeschriebene Form gewahrt werden.[571] Dies ergibt sich daraus, dass die Testamentsvollstreckung selbst nur durch eine letztwillige Verfügung angeordnet werden kann. Dann ist es nur konsequent, für die Ausfüllung des Spielraums, der dem Erblasser bei der Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung zusteht, ebenfalls die Beachtung dieser Form zu fordern.[572] Eine mündliche Vereinbarung ist daher unbeachtlich.[573] Sie kann aber eine Auslegungshilfe bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens sein.[574]

[570] MüKo/Zimmermann, BGB, § 2221 Rn 4; Soergel/Damrau, § 2221 Rn 2.
[571] BayObLG Rpfleger 1980, 152; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2003, S. 465; Staudinger/Reimann, § 2221 Rn 25.
[572] Eckelskemper, in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 3. Aufl. 2001, S. 583.
[573] Soergel/Damrau, § 2221 Rn 2.
[574] Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2003, S. 465.

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