Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Verfahren nach §§ 33, 55 f.
Rz. 420
Betroffen von der Regelung in Abs. 3 sind
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das Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33, |
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das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts, insbesondere im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe nach § 55. |
Rz. 421
Gem. § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist umstritten, ob § 1 Abs. 3 aufgrund des von § 80 AsylG angeordneten umfassenden Beschwerdeausschlusses angewandt werden kann. Wird die Anwendbarkeit verneint, erstreckt sich der Ausschluss der Beschwerde auch auf Nebenentscheidungen, z.B. die Festsetzung der PKH-Vergütung (§ 55 f.) oder des Gegenstandswerts (§ 33). Das OVG NRW weist zur Begründung u.a. darauf hin, dass der Wortlaut von § 1 Abs. 3 dafür spricht, dass sich der Vorrang des RVG allein auf Beschwerdevorschriften in den Verfahrensvorschriften der einzelnen Gerichtszweige (ZPO, FamFG, VwGO, SGG, FGO) bezieht, nicht aber auf diesen Beschwerdevorschriften vorgehende spezielle Regelungen wie in § 80 AsylG. Zutreffend erscheint aber, die nach dem RVG möglichen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel nicht durch § 80 AsylG zu beschneiden und davon auszugehen, dass § 1 Abs. 3 auch § 80 AsylG verdrängt (§ 30 Rdn 35).
b) Verfahren nach § 11
Rz. 422
Das Verfahren der Vergütungsfestsetzung nach § 11 bleibt von Abs. 3 unberührt, auch wenn dies in Abs. 3 nicht ausdrücklich geregelt ist. Nach § 11 Abs. 3 S. 2 richtet sich die Erinnerung nach den für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften. Für die Beschwerde gelten ebenfalls die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung (§ 11 Abs. 2 S. 3). Es wäre daher wünschenswert gewesen, wenn Abs. 3 klarstellend den Nachsatz enthalten hätte, "soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist".
c) Verfahren auf Feststellung der Leistungsfähigkeit nach § 52 Abs. 2 ff.
Rz. 423
Ebenfalls von Abs. 3 unberührt bleibt das Verfahren auf Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten oder Betroffenen (§ 52 Abs. 2), für das die Vorschriften der sofortigen Beschwerde nach §§ 304 bis 311a StPO weiterhin anwendbar bleiben (§ 52 Abs. 4).
d) Übrige Verfahren des RVG
Rz. 424
Des Weiteren bleibt das Verfahren nach § 59 unberührt, für das § 59 Abs. 2 S. 1 auf die Vorschriften zur Erinnerung und Beschwerde auf das jeweilige Kostengesetz verweist.
Rz. 425
Auch die übrigen Kostenverfahren des RVG bleiben unberührt, da dort weder Rechtsmittel noch Rechtsbehelfe vorgesehen sind.
e) Wertfestsetzungen nach den Gerichtskostengesetzen
Rz. 426
Ebenfalls unberührt bleiben die Verfahren auf Festsetzung des Streit-, Verfahrens- oder Geschäftswerts nach den jeweiligen Gerichtskostengesetzen. Hier regelt das RVG das Verfahren ohnehin nicht selbst, sondern gewährt dem Anwalt nach § 32 Abs. 1 nur ein eigenes Festsetzungs- und Beschwerderecht. Hinsichtlich der Verfahrensvorschriften, insbesondere für die Beschwerde und ggf. die weitere Beschwerde, bleibt es bei den Vorschriften der jeweiligen Gerichtskostengesetze (§ 68 GKG, § 59 FamGKG, § 83 GKNotG).
f) Sozialgerichtsbarkeit
Rz. 427
In erster Linie richtet sich Abs. 3 an die Sozialgerichtsbarkeit. Obwohl die gesetzliche Regelung an sich eindeutig ist und in den Kostenverfahren nach dem RVG auch nur die Regelung zu den Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln des RVG gelten können, hatte sich die Rechtsprechung – insbesondere in der Sozialgerichtsbarkeit – früher in verfassungswidriger Weise (Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4, 20 GG) darüber hinweggesetzt und wendete Rechtsmittelbeschränkungen an, die sich aus der jeweiligen Prozessordnung ergeben.
Rz. 428
Insbesondere die Landessozialgerichte einiger Bundesländer haben in Verfahren auf Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung die im Gesetz vorgesehene Beschwerde nach § 56 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 für nicht statthaft erklärt, weil nach § 197 Abs. 2 SGG eine Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung...