Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Bestellung
Rz. 282
Nach § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist.
b) Nicht berufsmäßig bestellter Verfahrensbeistand
Rz. 283
Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt gem. § 158 Abs. 7 S. 1 FamFG die für den Verfahrenspfleger geltende Regelung in § 277 Abs. 1 FamFG entsprechend. Der nicht berufsmäßige Verfahrensbeistand erhält danach Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Die Aufwandsentschädigung gem. § 1835a BGB erhält er nicht, weil §§ 158 Abs. 7 S. 1, 277 Abs. 1 FamFG nur auf § 1835 BGB und nicht auf § 1835a BGB verweisen. Der Aufwendungsersatz ist gem. § 158 Abs. 7 S. 5 FamFG stets aus der Staatskasse zu zahlen.
Rz. 284
Vorschuss kann gem. §§ 158 Abs. 7 S. 1, 277 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht verlangt werden.
c) Berufsmäßig bestellter Verfahrensbeistand
aa) Höhe der Vergütung
Rz. 285
Bei berufsmäßiger Führung der Verfahrensbeistandschaft erhält der Verfahrensbeistand eine einmalige Vergütung i.H.v. 350 EUR. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG erhöht sich die Vergütung auf 550 EUR. Gegen die Vergütungspauschale sind verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden. Das BVerfG hat die Vorlage nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Abrechnung nach konkretem Stundenaufwand ist ausgeschlossen.
bb) Pauschale
Rz. 286
Die Vergütungspauschale erhält der Verfahrensbeistand gem. § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG für jeden Rechtszug. Die Vergütungspauschale gilt gem. § 158 Abs. 7 S. 4 FamFG auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen wie bspw. (auch erheblicher) Fahrtkosten und Dolmetscherkosten sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen ein aufwandsbezogendes Vergütungssystem entschieden und damit hingenommen, dass in Einzelfällen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand gewährt wird.
Rz. 287
Gestattet das Gericht dem Verfahrensbeistand ausdrücklich die Zuziehung eines Dolmetschers für Gespräche mit der Kindesmutter, sind nach OLG Frankfurt die hierdurch entstandenen Dolmetscherkosten neben der Vergütungspauschale als Aufwendungen und gesonderte Auslagen des gerichtlichen Verfahrens zu erstatten.
cc) Zahlungspflichtige Staatskasse/Vorschuss
Rz. 288
Die Pauschale ist gem. § 158 Abs. 7 S. 5 FamFG stets aus der Staatskasse zu zahlen.
Rz. 289
Vorschuss auf die Vergütungspauschale kann nicht verlangt werden. Zwar ist der Ausschluss insoweit nur für die Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands durch §§ 158 Abs. 7 S. 1, 277 Abs. 1 S. 2 FamFG ausdrücklich geregelt. Der berufsmäßige Verfahrensbeistand kann den Anspruch auf Vorschuss nicht aus § 158 Abs. 7 S. 6 und § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG herleiten. Denn dort wird nur geregelt, wie ein Vorschuss festgesetzt wird. Eine gesetzliche Grundlage für einen Vorschuss auf die Vergütungspauschale ist damit nicht vorhanden.
d) Entstehung des Anspruchs
Rz. 290
Für die Entstehung des Vergütungsanspruches des berufsmäßigen Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG genügt es, wenn der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist. Der Anspruch entsteht in dem Moment, in dem der Verfahrensbeistand mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158 Abs. 4 (siehe § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG) begonnen hat.
Rz. 291
Das bedeutet, dass allein die Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses für das Bestehen der Vergütungspauschale nicht ausreichend ist. Der berufsmäßig bestellte Verfahrensbeistand...