a) Bestellung

 

Rz. 282

Nach § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist.

b) Nicht berufsmäßig bestellter Verfahrensbeistand

 

Rz. 283

Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt gem. § 158 Abs. 7 S. 1 FamFG die für den Verfahrenspfleger geltende Regelung in § 277 Abs. 1 FamFG entsprechend. Der nicht berufsmäßige Verfahrensbeistand erhält danach Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Die Aufwandsentschädigung gem. § 1835a BGB erhält er nicht, weil §§ 158 Abs. 7 S. 1, 277 Abs. 1 FamFG nur auf § 1835 BGB und nicht auf § 1835a BGB verweisen. Der Aufwendungsersatz ist gem. § 158 Abs. 7 S. 5 FamFG stets aus der Staatskasse zu zahlen.

 

Rz. 284

Vorschuss kann gem. §§ 158 Abs. 7 S. 1, 277 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht verlangt werden.

c) Berufsmäßig bestellter Verfahrensbeistand

aa) Höhe der Vergütung

 

Rz. 285

Bei berufsmäßiger Führung der Verfahrensbeistandschaft[507] erhält der Verfahrensbeistand eine einmalige Vergütung i.H.v. 350 EUR. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG erhöht sich die Vergütung auf 550 EUR. Gegen die Vergütungspauschale sind verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden.[508] Das BVerfG[509] hat die Vorlage nicht zur Entscheidung angenommen.[510] Eine Abrechnung nach konkretem Stundenaufwand ist ausgeschlossen.[511]

[508] Vgl. Bode, ZKJ 2009, 410, 412; Trenczek, ZKJ 2009, 196; Coester, FF 2009, 269, 279; Koritz, FPR 2009, 331, 332; Knödler, ZKJ 2010, 135, 139; Menne, ZKJ 2009, 68,
[510] Vgl. auch BGH 9.10.2013 – XII ZB 667/12, AGS 2014, 11 = NJW 2013, 3724.

bb) Pauschale

 

Rz. 286

Die Vergütungspauschale erhält der Verfahrensbeistand gem. § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG für jeden Rechtszug. Die Vergütungspauschale gilt gem. § 158 Abs. 7 S. 4 FamFG auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen[512] wie bspw. (auch erheblicher) Fahrtkosten[513] und Dolmetscherkosten[514] sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen ein aufwandsbezogendes Vergütungssystem entschieden und damit hingenommen, dass in Einzelfällen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand gewährt wird.[515]

 

Rz. 287

Gestattet das Gericht dem Verfahrensbeistand ausdrücklich die Zuziehung eines Dolmetschers für Gespräche mit der Kindesmutter, sind nach OLG Frankfurt die hierdurch entstandenen Dolmetscherkosten neben der Vergütungspauschale als Aufwendungen und gesonderte Auslagen des gerichtlichen Verfahrens zu erstatten.[516]

[516] OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1136; nachgehend BGH 15.4.2015 – XII ZB 624/13, der die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt aber lediglich als unstatthaft zurückgewiesen und die Frage sachlich nicht entschieden hat; in diesem Sinne wohl auch OLG Hamm Rpfleger 2014, 597 und OLG München NJW-RR 2016, 522.

cc) Zahlungspflichtige Staatskasse/Vorschuss

 

Rz. 288

Die Pauschale ist gem. § 158 Abs. 7 S. 5 FamFG stets aus der Staatskasse zu zahlen.

 

Rz. 289

Vorschuss auf die Vergütungspauschale kann nicht verlangt werden. Zwar ist der Ausschluss insoweit nur für die Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands durch §§ 158 Abs. 7 S. 1, 277 Abs. 1 S. 2 FamFG ausdrücklich geregelt. Der berufsmäßige Verfahrensbeistand kann den Anspruch auf Vorschuss nicht aus § 158 Abs. 7 S. 6 und § 168 Abs. 1 Nr. 1 FamFG herleiten. Denn dort wird nur geregelt, wie ein Vorschuss festgesetzt wird. Eine gesetzliche Grundlage für einen Vorschuss auf die Vergütungspauschale ist damit nicht vorhanden.[517]

[517] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 512.

d) Entstehung des Anspruchs

 

Rz. 290

Für die Entstehung des Vergütungsanspruches des berufsmäßigen Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG genügt es, wenn der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist. Der Anspruch entsteht in dem Moment, in dem der Verfahrensbeistand mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158 Abs. 4 (siehe § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG) begonnen hat.[518]

 

Rz. 291

Das bedeutet, dass allein die Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses für das Bestehen der Vergütungspauschale nicht ausreichend ist.[519] Der berufsmäßig bestellte Verfahrensbeistand...

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