Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Grundsätze
Rz. 315
Für die Berechnung der Vergütung des Testamentsvollstreckers schließt Abs. 2 S. 1 explizit die Anwendung des RVG aus. Eine Gebührenordnung für Testamentsvollstrecker gibt es nicht. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers richtet sich vielmehr nach § 2221 BGB. Danach hat der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amtes einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Bei unwirksamer Bestellung des Testamentsvollstreckers steht ihm gleichwohl für die vor der Feststellung der Unwirksamkeit erbrachten Tätigkeiten eine Vergütung zu, es sei denn, er hat gegen den Willen der Erben gehandelt.
b) Anwendung des RVG
Rz. 316
Das RVG ist nach Abs. 2 S. 2 nur anwendbar, wenn und soweit ein als Testamentsvollstrecker eingesetzter Rechtsanwalt im Rahmen der Testamentsvollstreckung spezifisch anwaltliche Dienstleistungen erbringt (§ 1835 Abs. 3 BGB). Auf die allgemeinen Erläuterungen zu § 1835 Abs. 3 BGB (siehe Rdn 164 ff.) wird verwiesen. Eine Vergütung nach dem RVG kann etwa verlangt werden, wenn der Testamentsvollstrecker selbst als Prozessbevollmächtigter des Nachlasses tätig wird oder die Erben in einem gerichtlichen oder ähnlichen Verfahren vertritt.
Rz. 317
Eine Vergütung nach dem RVG kann aber nicht für einfache Schreiben an Behörden, Mahnschreiben oder für die Einziehung von Forderungen verlangt werden. Auch eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 kann dem anwaltlichen Testamentsvollstrecker nur zugebilligt werden, wenn auch ein juristischer Laie sich eines Rechtsanwalts bedient hätte. Bei auswärtiger Prozessführung kann er die Korrespondenzgebühren gem. VV 3400 ff. indes nicht liquidieren, weil er als Anwalt in der Lage ist, den Prozessbevollmächtigten selbst zu unterrichten.
Rz. 318
In den Fällen der Erbringung berufsspezifischer Dienste handelt es sich rechtssystematisch indes nicht um einen Vergütungsanspruch, sondern um einen gesonderten Aufwendungsersatzanspruch. Denn gem. § 2218 Abs. 1 BGB finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 S. 2 und des § 674 BGB entsprechende Anwendung.
c) Bestimmung der Vergütung
aa) Bestimmung durch Erblasser
(1) Erblasserwille
Rz. 319
Die Bestimmung der Testamentsvollstreckervergütung ist primär Sache des Erblassers. Nur wenn der Erblasser die Vergütung nicht selbst geregelt hat, kommt ein Anspruch des Testamentsvollstreckers nach § 2221 BGB überhaupt in Betracht. Umgekehrt ist eine Bestimmung des Erblassers über die Höhe der Vergütung und deren Zahlungsweise verbindlich. Es gilt also der Grundsatz des Vorrangs und der Maßgeblichkeit des Erblasserwillens. Eine gerichtliche Überprüfung findet insoweit nicht statt. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser angeordnet hat, dass die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers unentgeltlich erfolgen soll. In diesem Fall hat der Testamentsvollstrecker auch bei langwieriger und schwieriger Tätigkeit keinen Vergütungsanspruch. Wenn er nicht unentgeltlich arbeiten will, muss er die Annahme der Testamentsvollstreckung ablehnen (§ 2202 BGB) oder kündigen (§ 2226 BGB). Hat der Testamentsvollstrecker seine Tätigkeit bereits aufgenommen und erfährt er erst anschließend, dass keine Vergütung vorgesehen ist – etwa weil ein späteres Testament aufgefunden worden ist –, hat er jedoch Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
(2) Letztwillige Verfügung
Rz. 320
Die Bestimmung der Höhe der Vergütung und der Zahlungsweise muss durch letztwillige Verfügung erfolgen. Es muss also auch die für die letztwillige Verfügung vorgeschriebene Form gewahrt werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Testamentsvollstreckung selbst nur durch eine letztwillige Verfügung angeordnet werden kann. Dann ist es nur konsequent, für die Ausfüllung des Spielraums, der dem Erblasser bei der Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung zusteht, ebenfalls die Bea...