Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Beauftragter Rechtsanwalt
Rz. 59
Gläubiger des Vergütungsanspruch ist der Rechtsanwalt, der beauftragt worden ist.
b) Sozietät
Rz. 60
Wird eine Anwaltssozietät beauftragt, steht die Vergütungsforderung aus dem Vertrag mit der Anwaltssozietät den Sozietätsanwälten zur gesamten Hand und nicht als Gesamtgläubigern zu. Dabei erstreckt sich das einer Anwaltssozietät erteilte Mandat sich im Zweifel auch auf später eintretende Sozietätsmitglieder. Nur wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen der Auftrag ausschließlich an die Personen der bei Mandatserteilung bestehenden Sozietät geknüpft sein soll, steht nur diesen der Anspruch zu.
c) Beiordnung oder Bestellung
Rz. 61
Gläubiger des Vergütungsanspruch ist bei der Beiordnung oder Bestellung durch Gerichte oder Justizbehörden (§ 59a) der Rechtsanwalt, der beigeordnet oder bestellt worden ist, § 45. Nach der Rechtsprechung des BGH kann bei PKH/VKH auch eine Sozietät beigeordnet werden. Dann steht auch der Sozietät der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Das gilt auch bei Beiordnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§§ 59c ff. BRAO) bzw. einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 7 Abs. 4 PartGG).
d) Vertreter
Rz. 62
Bei der Tätigkeit eines Vertreters des beauftragten bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts gilt § 5. Nimmt der Rechtsanwalt eine Tätigkeit nicht persönlich vor, entsteht gleichwohl ein RVG-Vergütungsanspruch, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird. Auf das Einverständnis des Mandanten mit der Vertretung kommt es nicht an. Auf die Erl. zu § 5 wird verwiesen.
e) Abwickler einer Kanzlei
Rz. 63
Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer gem. § 55 Abs. 1 BRAO einen Rechtsanwalt zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Gem. §§ 55 Abs. 3 S. 1, 53 Abs. 9 S. 1 BRAO wird der Abwickler in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Der Vergütungsanspruch steht daher nicht dem Abwickler, sondern den Erben des verstorbenen Rechtsanwalts zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Bestellung zum Abwickler ausgelaufen ist und der Abwickler weiter tätig wird. Dann müssen auch die Gebühren und Auslagen, die bereits für den verstorbenen Rechtsanwalt angefallen sind, vom Mandanten erneut gezahlt werden. Im Falle der gerichtlichen Beiordnung oder Bestellung (vgl. auch § 59a) des verstorbenen Rechtsanwalts gilt das entsprechend. Der Abwickler ist gem. § 55 Abs. 3 S. 2 BRAO berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens (§§ 103 ff. ZPO) nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.
Rz. 64
Gem. §§ 55 Abs. 3 S. 1, 53 Abs. 10 BRAO müssen die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts dem Abwickler eine angemessene Vergütung zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag der Erben oder des Abwicklers die Vergütung fest. Der Abwickler ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge.