Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 116
Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind zunächst die Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften, § 60 Abs. 1 S. 3 BRAO. Auch Nicht-Rechtsanwälte, bspw. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, können also Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sein. Auch wenn auf diese das RVG in persönlicher Hinsicht anwendbar ist, können sie dennoch nicht nach dem RVG abrechnen, weil es insoweit an der anwaltlichen Tätigkeit und damit an der sachlichen Anwendbarkeit des RVG fehlt (siehe Rdn 124 ff.). Gem. § 59f Abs. 1 BRAO muss die Rechtsanwaltsgesellschaft von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Außerdem müssen die Geschäftsführer mehrheitlich Rechtsanwälte sein. Diese Regelung ist allerdings mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig. Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft können gem. §§ 59f Abs. 2, 59e Abs. 1 S. 1 BRAO aber nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BRAO genannten Berufe sein.
Rz. 117
Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind außerdem die verkammerten Rechtsbeistände (§ 209 BRAO; zu nichtverkammerten Rechtsbeiständen vgl. Rdn 149 ff.), im Kammerbezirk niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 2 EuRAG, vgl. Rdn 119) und ausländische Rechtsanwälte, die unter den Voraussetzungen des § 206 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden.
Rz. 118
§ 1 EuRAG regelt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbstständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland.
Rz. 119
Das EuRAG kennt dabei zunächst den in Deutschland niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt. Wer als europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist gem. § 2 EuRAG berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gem. §§ 1 bis 3 BRAO auszuüben (niedergelassener europäischer Rechtsanwalt). Durch die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer findet nach Abs. 1 S. 3 das RVG Anwendung.
Rz. 120
Darüber hinaus ist in § 25 EuRAG auch der dienstleistende europäische Rechtsanwalt geregelt.
Nach § 25 EuRAG darf ein europäischer Rechtsanwalt, sofern er Dienstleistungen i.S.d. Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringt, vorübergehend in Deutschland die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts nach den §§ 26 ff. EuRAG ausüben. Auch der dienstleistende europäische Rechtsanwalt kann nach dem RVG abrechnen. Denn auch dieser Anwalt hat die Stellung, die Rechte und Pflichten eines deutschen Rechtsanwalts, sodass für ihn wie für den deutschen Rechtsanwalt das RVG gilt (vgl. auch Art. 28 Abs. 5 EGBGB).
Rz. 121
Aus § 5 Abs. 1 EuRAG ergibt sich, dass ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, der nach § 4 Abs. 1 S. 2 EuRAG als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, der Berufsbezeichnung die Bezeichnung "(Syndikus)" nachzustellen hat. Für die Anwendbarkeit des RVG gilt § 1 Abs. 2 S. 1. Auf Rdn 159 ff. wird verwiesen.