Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 348
§ 2 Abs. 1 InsVV enthält für die Vergütung des Insolvenzverwalters bestimmte Regelsätze. Einem bestimmten Betrag der Insolvenzmasse wird ein Prozentsatz zugeordnet, den der Insolvenzverwalter von dieser Masse als Vergütung erhält. Die InsVV ist zum 19.12.2020 in §§ 1 und 19 geändert worden. Übergangsfälle betreffend § 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV beurteilen sich nach § 19 Abs. 5 InsVV. Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1.10.2020 beantragt worden sind, ist § 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Ferner ist die InsVV zum 1.1.2021 in §§ 2, 4, 8, 10, 12, 14, 15 und 17 geändert und § 12a eingefügt worden. Übergangsfälle beurteilen sich nach § 19 Abs. 6 (5) InsVV. Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt worden sind, sind die genannten Vorschriften in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Insbesondere sind die in § 2 InsVV geregelten Regelsätze zum 1.1.2021 angehoben worden.
Rz. 349
Die in § 2 Abs. 1 InsVV bestimmten Regelsätze gelten jedoch nur für das sog. Normalverfahren, also ein Verfahren, das weder mit besonderen Schwierigkeiten behaftet noch sehr einfach gelagert ist. Ob ein solches Normalverfahren vorliegt, bestimmt sich sowohl nach objektiven als auch nach subjektiven Kriterien. Eickmann und Nowak gehen davon aus, dass ein Normalverfahren vorliege, wenn kumulativ folgende objektive Voraussetzungen erfüllt seien:
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Dauer bis zu zwei Jahren |
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Aus- und Absonderungsrecht in einer Höhe von bis zu 50 % der Schuldenmasse |
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ohne Betriebs-(Geschäfts-)fortführung |
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ohne Haus- oder Grundstücksverwaltung |
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ohne Ausarbeitung eines Insolvenzplanes durch den Verwalter |
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ohne Übertragung des Zustellungswesens |
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mit nicht mehr als 100 Forderungsanmeldungen zur der vom Verwalter zu führenden Tabelle |
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ohne besondere Probleme bei der Massesammlung (nur eine Betriebsstätte, kein Auslandsvermögen) |
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bei Vorhandensein eines ordnungsgemäßen Rechnungswesens des Schuldners |
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Einzug von bis zu 100 Forderungen |
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bis zu 300 Buchungsvorgänge in der Insolvenzbuchhaltung. |
Rz. 350
In subjektiver Hinsicht gehören zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters die Inbesitznahme und Sicherung, die Erstellung des Masseverzeichnisses und der Vermögensübersicht, die Einrichtung einer den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung genügenden Buchhaltung, die Entscheidung über die Fortführung des Unternehmens, die Erstellung des Gläubigerverzeichnisses, die Vertragsabwicklung, die Prüfung von Anfechtungen, die Prüfung der Fortführung von Prozessen, Prüfung der Forderungsanmeldungen und Tabelleneintragungen, Entscheidung über Aus- und Absonderungsrechte sowie die Masseverwertung.
Rz. 351
Sind die nach dem vorstehenden Modell entwickelten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, liegt i.d.R. kein Normalverfahren vor. Dann kommt alternativ der Ansatz einer Mindestgebühr oder die Korrektur der Regelvergütung durch Zu- bzw. Abschläge in Betracht.