Rz. 236
Gem. §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB muss "bei der Bestellung" festgestellt werden, dass die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird. Ansonsten erwirbt der Pfleger keinen Vergütungsanspruch.[432] Gem. §§ 340, 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist die Feststellung der berufsmäßigen Betreuung verpflichtender Beschlussinhalt. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Voraussetzung für die Vergütung des Pflegers bereits bei seiner Bestellung geklärt wird.[433] Die Staatskasse hat gegen die Feststellung der Berufsmäßigkeit kein Beschwerderecht.[434] Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Rdn 166 ff. verwiesen.
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