Rz. 122
Der Anwendungsbereich des RVG erstreckt sich überdies auf Partnerschaftsgesellschaften nach dem PartGG und auf sonstige Gesellschaften. Darunter ist zunächst die Anwaltsgesellschaft mbH gem. den §§ 59c bis 59m BRAO zu verstehen. Da der Reformgesetzgeber mit der Formulierung "sonstige" bewusst auf eine abschließende Aufzählung der Berufsausübungsgesellschaften in Abs. 1 S. 3 verzichtet hat, fällt unter diese Vorschrift auch die – de lege lata zulässige[182] – Anwalts-Aktiengesellschaft sowie die Anwalts-KGAA.[183] Auch für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit ausländischer Rechtsberatungsgesellschaften in Deutschland[184] ist jedenfalls dann der Anwendungsbereich des RVG eröffnet, wenn die beauftragte Gesellschaft, namentlich eine LLP,[185] ihre Dienstleistungen durch eine eigene Zweigniederlassung in der Bundesrepublik erbringt.
Rz. 123
Eine von einem Rechtsanwalt eingegangene Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem Steuerberater gehört nicht zu den Gesellschaften i.S.d. § 1.[186] Deshalb kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem Steuerberater keine Beratungshilfevergütung aus der Staatskasse verlangen, weil gem. § 44 S. 1 nur ein Rechtsanwalt bei Beratungshilfe einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse hat (vgl. Rdn 157). Zur Geltung des RVG für den Steuerberater vgl. Rdn 132 ff.[187]
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