Rz. 299
Hebt das Beschwerdegericht die erstinstanzliche Entscheidung auf und verweist die Sache zurück an das erstinstanzliche Familiengericht, erhält der Verfahrensbeistand neben den gesonderten Pauschalen für die erste Instanz und die Beschwerdeinstanz keine weitere gesonderte Pauschale für die weitere erste Instanz nach der Zurückverweisung.[535] Gegen die Entstehung einer weiteren gesonderten Vergütungspauschale für das Verfahren nach der Zurückverweisung spricht, dass gem. § 31 Abs. 1 FamGKG das weitere Verfahren nach einer Zurückverweisung mit dem früheren Verfahren einen Rechtszug i.S.d. § 29 FamGKG bildet und es sich dei der Vergütung des Verfahrensbeistandes um gerichtliche Auslagen i.S.v. Nr. 2013 KV FamGKG handelt, sodass diese auch nur einmal anfallen.[536]
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