Rz. 100

Auf Wirtschaftsprüfer ist das RVG nicht anwendbar. Sie verfügen über keine Honorarordnung, können aber die Anwendung des RVG mit dem Mandanten vereinbaren.[164] Bei einer Doppelqualifikation (vgl. Rdn 132 ff.) als Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer besteht eine Abrechnungspflicht nach RVG, wenn mit dem Mandanten kein Honorar vereinbart wurde und wenn der Auftragnehmer sowohl als Anwalt als auch als Wirtschaftsprüfer tätig werden kann.[165] Eine solche Verpflichtung setzt voraus, dass er den Auftraggeber zuvor auf die beabsichtigte Liquidation nach dem RVG hingewiesen hat.[166]

[164] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 11.
[165] Hansens/Braun/Volpert/Schneider, Teil 1 Rn 36.
[166] OLG München OLGR 2005, 356; Riedel/Sußbauer/Pankatz, RVG, § 1 Rn 24; Hansens/Braun/Volpert/Schneider, Teil 1 Rn 36.

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