Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 366
Neben dem Vergütungsanspruch hat der Insolvenzverwalter auch einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Die InsVV unterscheidet hier zwischen allgemeinen Geschäftskosten und besonderen Kosten.
aa) Allgemeine Geschäftskosten
Rz. 367
Allgemeine Geschäftskosten werden nach § 4 Abs. 1 InsVV durch die Vergütung abgegolten. Besondere Kosten sind dagegen gem. § 4 Abs. 2 S. 1 InsVV als Auslagen zu erstatten, soweit sie angemessen sind. Allgemeine Geschäftskosten sind solche Kosten, die beim Verwalter ohne Bezug auf ein bestimmtes Verfahren anfallen, also auch entstanden wären, hätte er dieses Verfahren nicht geführt. Für die Gehälter von Angestellten stellt § 4 Abs. 1 S. 2 InsVV allerdings klar, dass diese auch dann als Geschäftskosten anzusehen sind, wenn die Angestellten anlässlich eines bestimmten Verfahrens eingestellt worden sind.
Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören ferner die Ausgaben für Büromiete, Strom, Heizung, Abfallentsorgung, EDV, Leasingkosten für Einrichtungsgegenstände, Fachliteratur usw.
bb) Besondere Kosten
Rz. 368
Besondere Kosten (§ 4 Abs. 2 S. 1 InsVV) sind solche, die situationsbezogen anfallen, also einem bestimmten Verfahren zuzuordnen sind und gerade deshalb aufgewandt wurden, weil der Verwalter in einem bestimmten Verfahren tätig ist. Damit sind dem Verwalter diejenigen Kosten als Auslagen zu erstatten, die im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren für Telefon, Telefax, Kopien, Zustellungen, Fahrten usw. entstanden sind. Die Entstehung der Kosten für das jeweilige Verfahren muss anhand von Rechnungen, Telefonlisten o.Ä. konkret nachgewiesen werden. Für die Übertragung der Zustellungen i.S.d. § 8 Abs. 3 InsO gilt gem. § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV Nr. 9002 KV-GKG entsprechend. Das bedeutet, dass im Falle der Übertragung von Zustellungen diese mit 3,50 EUR pro Zustellung ersetzt werden, aufgrund entsprechender Anwendung der Anm. S. 1 zu Nr. 9002 KV-GKG aber erst ab der 11. Zustellung im Verfahren. § 8 Abs. 3 S. 1 InsVV räumt dem Verwalter ferner ein Wahlrecht ein, anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz zu fordern, der im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Die Höhe des Pauschsatzes ist auf 30 % der Regelvergütung gedeckelt (§ 8 Abs. 3 S. 2 InsVV).
cc) Haftpflichtversicherung
Rz. 369
§ 4 Abs. 3 InsVV stellt klar, dass die Unterscheidung zwischen allgemeinen Geschäftskosten, die durch die Vergütung abgegolten werden, und erstattungsfähigen besonderen Kosten auch für die Haftpflichtversicherung gilt: Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2.000.000 EUR pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4.000.000 EUR abgegolten. Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten. Die früheren unbestimmten Rechtsbegriffe des besonderen Haftungsrisikos und der angemessenen zusätzlichen Versicherung sind durch konkrete betragliche Vorgaben ersetzt worden. Die Regelung dient damit der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit des Auslagenersatzes. Der Auslagenersatz für die Mehrversicherungsbeiträge tritt nicht neben die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV, sondern kann nur bei einer Einzelabrechnung geltend gemacht werden. Dafür sprechen systematische Erwägungen. Die Pauschale soll den Einzelnachweis von Auslagen in Fällen entbehrlich machen, in denen Auslagen nur im üblichen Umfang anfallen, aber keine verdeckte Erhöhung der Regelvergütung bewirken.
Die Kosten der üblichen Haftpflichtversicherung können nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Sofern aufgrund eines komplexen Insolvenzverfahrens und erkennbar zusätzlicher Risiken eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung notwendig ist, können diese Kosten zusätzlich als Auslagen geltend gemacht werden. Will der Verwalter diese Kosten der Masse vorzeitig entnehmen, bedarf es einer Vorschussbeantragung beim Insolvenzgericht.
dd) Angemessene Auslagen
Rz. 370
Die Auslagen sind nur zu erstatten, soweit sie angemessen sind. Für die Frage der Angemessenheit kann auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die im Zusammenhang mit §§ 670, 675 BGB gelten. Entscheidend ist also, ob der Verwalter sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung für erforderlich halten durfte.