Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
aa) Anspruch gegen den Rechtsuchenden
Rz. 84
Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt die in VV 2500 geregelte Beratungshilfegebühr nach VV 2500 i.H.v. 15 EUR nicht gegen die Staatskasse, sondern gem. § 44 S. 2 nur gegen den Rechtsuchenden geltend machen (vgl. auch § 8 Abs. 2 S. 1 BerHG). Nach S. 2 der Anm. zu VV 2500 kann die Gebühr erlassen werden. Verzichtet der Rechtsanwalt auf die Gebühr, kann er sie nicht gegenüber der Staatskasse geltend machen. Eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten über eine höhere Beratungshilfegebühr war früher wegen § 8 BerHG, § 3a Abs. 4 nichtig. Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.8.2013 sind § 8 BerHG geändert und § 3a Abs. 4 RVG aufgehoben worden. Eine Vergütungsvereinbarung ist bei Beratungshilfe dann nicht mehr in jedem Fall nichtig. Bei Abschluss einer zulässigen Vergütungsvereinbarung kann gegen den Rechtsuchenden gem. § 8 Abs. 2 BerHG kein Vergütungsanspruch geltend gemacht werden, wenn und solange Beratungshilfe bewilligt ist. Wird die Beratungshilfe nicht bewilligt oder aufgehoben, kann der Rechtsanwalt dagegen den Anspruch aus der Vergütungsvereinbarung geltend machen.
bb) Anspruch gegen die Landeskasse
Rz. 85
Nach § 44 S. 1 erhält der Rechtsanwalt die Beratungshilfevergütung aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 BerHG besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Sind für die Tätigkeit von Rechtsanwälten in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 S. 3 BerHG mit der Landesjustizverwaltung besondere Vergütungsvereinbarungen getroffen worden, kann der hiervon betroffene Rechtsanwalt den Anspruch gegen die Landeskasse nicht geltend machen, da die Vergütungsvereinbarung vorrangig ist.
cc) Erstattungspflicht des Gegners (§ 9 BerHG)
Rz. 86
Nach § 9 BerHG gehen Kostenerstattungsansprüche des Mandanten gegen den Gegner auf den Rechtsanwalt über. Dieser kann die Kostenerstattungsansprüche im eigenen Namen geltend machen. Durch diesen gesetzlichen Forderungsübergang sind etwaige Kostenerstattungsansprüche sowohl einer Aufrechnung durch den Gegner als auch einer durch einen Dritten entzogen. Der Anspruch besteht für den Rechtsanwalt i.H.d. gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, nicht nur der niedrigeren Beratungshilfegebühren. Als Anspruchsgrundlage kommen materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche in Betracht. Der Anspruchsübergang darf nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden. Zahlungen, die der Rechtsanwalt von dem Gegner erhalten hat, sind auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen, § 58 Abs. 1. Soweit die Staatskasse die Ansprüche des Rechtsanwalts befriedigt, geht der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Gegner auf die Landeskasse über, § 59 Abs. 1 und 3.