Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 360
Weicht das Insolvenzverfahren von den Merkmalen eines Normalverfahrens ab, ist dem durch eine Erhöhung oder Minderung der Vergütung nach § 3 InsVV Rechnung zu tragen. Dieses Korrektiv ist sowohl auf die Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV, als auch auf die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV anwendbar. Für Zuschläge auf die Mindestvergütung muss die Gläubigerzahl als Kriterium außer Betracht bleiben, da § 2 Abs. 2 InsVV die Zahl der Gläubiger bereits berücksichtigt.
Rz. 361
§ 3 Abs. 1 InsVV regelt Fälle, in denen die Vergütung prozentual zu erhöhen ist. § 3 Abs. 2 InsVV bestimmt, wann Abschläge vorzunehmen sind. Beide Kataloge sind nicht abschließend. Nicht jede Abweichung vom Normalverlauf einer Insolvenzverwaltung führt zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Vergütung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass erst eine wesentliche Abweichung, etwa in einer Einzelposition i.H.v. 20 % oder mehr, eine Änderung der Vergütung nach sich zieht.
Rz. 362
Vergütungserhöhend wirkt sich z.B. eine Unternehmensfortführung ohne Massezuwachs (§ 3 Abs. 1b) InsVV) oder die Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 3 Abs. 1e) InsVV) aus. Ein Zuschlag kann bei § 3 Abs. 1e) InsVV auch dann gerechtfertigt sein, wenn die bloße Überarbeitung eines vom Schuldner selbst vorgelegten Insolvenzplans durch den Verwalter einen erheblichen Mehraufwand bedingt. Ein genereller Zuschlag bei Erfüllung eines Erhöhungsmerkmals ist indes abzulehnen; entscheidend ist stets der Nachweis erheblich größerer bzw. schwierigerer Arbeitsleistungen des Verwalters. Die Gewährung von Zuschlägen liegt nicht im Ermessen des Gerichts, sondern ist obligatorisch, wenn eine Abweichung vom Normalfall vorliegt.
Rz. 363
Vergütungsmindernde Faktoren (§ 3 Abs. 2 InsVV) sind etwa die vorzeitige Beendigung der Insolvenzverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren, bei dem der zuvor tätige Nachlassverwalter bzw. -pfleger die gesamte Nachlassmasse verwertet hatte, weshalb dem Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung nur noch die Verteilung der Masse oblag.
Rz. 364
Bei der Berechnung der Zu- und Abschläge hat die Prüfung der Angemessenheit dergestalt zu erfolgen, dass keine bloße Addition und Subtraktion der einzelnen Zu- und Abschläge erfolgt; vielmehr hat das Insolvenzgericht insoweit eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen.