Rz. 360
Weicht das Insolvenzverfahren von den Merkmalen eines Normalverfahrens ab, ist dem durch eine Erhöhung oder Minderung der Vergütung nach § 3 InsVV Rechnung zu tragen.[656] Dieses Korrektiv ist sowohl auf die Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV, als auch auf die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV anwendbar.[657] Für Zuschläge auf die Mindestvergütung muss die Gläubigerzahl als Kriterium außer Betracht bleiben, da § 2 Abs. 2 InsVV die Zahl der Gläubiger bereits berücksichtigt.[658]
Rz. 361
§ 3 Abs. 1 InsVV regelt Fälle, in denen die Vergütung prozentual zu erhöhen ist. § 3 Abs. 2 InsVV bestimmt, wann Abschläge vorzunehmen sind. Beide Kataloge sind nicht abschließend.[659] Nicht jede Abweichung vom Normalverlauf einer Insolvenzverwaltung führt zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Vergütung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass erst eine wesentliche Abweichung, etwa in einer Einzelposition i.H.v. 20 % oder mehr, eine Änderung der Vergütung nach sich zieht.[660]
Rz. 362
Vergütungserhöhend wirkt sich z.B. eine Unternehmensfortführung ohne Massezuwachs (§ 3 Abs. 1b) InsVV) oder die Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 3 Abs. 1e) InsVV) aus. Ein Zuschlag kann bei § 3 Abs. 1e) InsVV auch dann gerechtfertigt sein, wenn die bloße Überarbeitung eines vom Schuldner selbst vorgelegten Insolvenzplans durch den Verwalter einen erheblichen Mehraufwand bedingt.[661] Ein genereller Zuschlag bei Erfüllung eines Erhöhungsmerkmals ist indes abzulehnen; entscheidend ist stets der Nachweis erheblich größerer bzw. schwierigerer Arbeitsleistungen des Verwalters.[662] Die Gewährung von Zuschlägen liegt nicht im Ermessen des Gerichts, sondern ist obligatorisch, wenn eine Abweichung vom Normalfall vorliegt.[663]
Rz. 363
Vergütungsmindernde Faktoren (§ 3 Abs. 2 InsVV) sind etwa die vorzeitige Beendigung der Insolvenzverwaltung[664] oder ein Nachlassinsolvenzverfahren, bei dem der zuvor tätige Nachlassverwalter bzw. -pfleger die gesamte Nachlassmasse verwertet hatte, weshalb dem Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung nur noch die Verteilung der Masse oblag.[665]
Rz. 364
Bei der Berechnung der Zu- und Abschläge hat die Prüfung der Angemessenheit dergestalt zu erfolgen, dass keine bloße Addition und Subtraktion der einzelnen Zu- und Abschläge erfolgt; vielmehr hat das Insolvenzgericht insoweit eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen.[666]
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