Rz. 79

Fehlen einzelne der vorgenannten Anforderungen an die Gebührennote, so kann es u.U. ebenso wie bei der Unterschrift (vgl. Rdn 53 ff.) genügen, wenn sich die entsprechenden Angaben aus einem Begleitschreiben zur Rechnung ergeben, wenn also der Anwalt in dem Anschreiben an den Rechnungsadressaten Ausführungen zum Gegenstandswert oder zu den Gebührentatbeständen gemacht hat. Verlassen sollte sich der Anwalt darauf jedoch nicht. Die formalen Anforderungen, die die Gerichte an Kostenrechnungen stellen, sind teilweise sehr streng.

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