Rz. 33

Bei Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 2), muss der Gegenstandswert angegeben werden, aus dem sich die jeweilige Gebühr berechnet. Dies kann dergestalt geschehen, dass zu Beginn der Kostenrechnung der Gegenstandswert angegeben wird, wenn sich alle Gebühren nach demselben Wert richten (Berechnungsbeispiel a), siehe Rdn 80). Sind dagegen für einzelne Gebühren nur Teilwerte oder geringere Werte maßgebend, so müssen auch diese angegeben werden (Berechnungsbeispiel b), siehe Rdn 81). Zweckmäßig ist es dann, bei jeder Gebühr einzeln anzuführen, nach welchem Wert sich diese berechnet.

 

Rz. 34

Wird bei einer vereinbarten Vergütung nach dem Gegenstandswert abgerechnet, muss dieser ebenfalls angegeben werden. Das gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien einen abweichenden höheren Gegenstandswert individuell vereinbart haben.[21]

[21] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1899.

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