1. Zeitpunkt der Abrechnung
Rz. 13
Die Berechnung muss nach Fälligkeit erteilt werden. Eine vor Fälligkeit erteilte "Rechnung" ist der Sache nach ein Vorschuss, so dass darauf keine Klage gestützt werden kann. Das gilt selbst dann, wenn sich der Anwalt im Prozess darauf beruft, die streitgegenständliche Rechnung sei als Endabrechnung i.S.d. § 10 zu verstehen.
2. Schriftform
Rz. 14
Die Abrechnung der Vergütung muss schriftlich (§ 126 BGB) erfolgen. Die Rechnung muss allerdings nicht auf einem gesonderten Rechnungsblatt erteilt werden. Sie kann vielmehr auch in ein Anschreiben gefasst oder an das Ende eines Anschreibens an den Mandanten gesetzt werden. Möglich ist auch die Erteilung einer Rechnung in einem gerichtlichen Schriftsatz im Honorarprozess (siehe Rdn 82 f.). Aus Gründen der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich jedoch, stets ein gesondertes Rechnungsformular zu verwenden. Insbesondere für Mandanten, die die gezahlte Vergütung steuerlich geltend machen können, ist ein solches Rechnungsformular vorteilhafter. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die steuerlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kostenrechnung (siehe dazu auch Anhang VII).
Rz. 15
Die schriftliche Form kann nach § 126 Abs. 3 BGB auch durch die elektronische Form ersetzt werden, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Dies gilt auch dann, wenn das Gesetz – wie hier – eine eigenhändige Unterzeichnung einer Erklärung vorschreibt (Abs. 1 S. 1). Demzufolge ist mangels entgegenstehender Regelung im RVG auch die elektronische Form zulässig. Nach § 126a Abs. 1 BGB muss das elektronische Dokument allerdings mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Diese ersetzt dann die handschriftliche Unterschrift. Eine elektronische Übermittlung der Rechnung ohne qualifizierte Signatur erfüllt nicht die Form des Abs. 1 S. 1. Nach überwiegender Auffassung ersetzt die elektronische Form die gesetzliche Schriftform nur dann, wenn der Auftragnehmer als Rechnungsempfänger mit der Übermittlung des Schriftstücks in elektronischer Form einverstanden.
Rz. 16
Auch wenn dies nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollte der Anwalt jede Angelegenheit i.S.d. § 15 gesondert abrechnen. Dies ist schon deshalb geboten, weil für jede Angelegenheit ein anderes Gebührenrecht gelten kann (§§ 60, 61) oder ein anderer Steuersatz. Zudem muss für jede Angelegenheit auch ein eigener Leistungszeitraum angegeben werden (siehe Anhang VII).
3. Rechnungsadressat
a) Auftraggeber
Rz. 17
Die Rechnung muss an den Auftraggeber gerichtet sein. Dieser muss nicht unbedingt mit dem Vertretenen identisch sein. So kann z.B. im Haftpflichtprozess der Versicherer gemäß § 10 AKB den Auftrag auch im Namen des Fahrers und Halters erteilen. Rechnungsadressat bleibt dann der Haftpflichtversicherer. Name und Anschrift des Auftraggebers müssen genau bezeichnet sein.
b) Dritte
Rz. 18
Übernimmt ein Dritter kraft Vereinbarung oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber die Vergütung des Anwalts und wünscht er deshalb eine auf sich ausgestellte Rechnung, darf der Anwalt dem nicht ohne weiteres nachkommen. Vergütungsschuldner ist allein der Auftraggeber, nicht ein Dritter. Wenn der Anwalt also der Bitte nachkommt, die Rechnung auf einen Dritten auszustellen, muss er dies in der Rechnung kenntlich machen (siehe Anhang VII).
Rz. 19
Ist ein Dritter aufgrund von Schadensersatzansprüchen (Verzug, Delikt o.Ä.) nach § 249 BGB verpflichtet, den Auftraggeber von seinen Anwaltskosten freizustellen, steht ihm ein Anspruch auf eine auf ihn ausgestellte Rechnung nicht zu.
Beispiel: Nachdem der Gegner gezahlt hat, gibt ihm der Anwalt die entstandenen Kosten auf, für die dieser aus Verzug haftet. Der Gegner meldet sich beim Anwalt und teilt mit, er werde sofort zahlen, sobald er eine auf ihn ausgestellte Rechnung erhalten habe (in aller Regel wird damit bezweckt, die Vorsteuer aus der Rechnung geltend zu machen).
Dem Gegner steht kein Anspruch auf eine Abrechnung zu, da er vom Anwalt keine Leistung bezogen hat. Der Gegner haftet lediglich auf Schadensersatz in Form der Freistellung (§ 249 BGB). Soweit der Mandant allerdings selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann Ersatz nur in Höhe der Netto-Vergütung verlangt werden (siehe VV 7008 Rdn 116 ff.).
c) Mehrere Auftraggeber
Rz. 20
Bei einer Mehrheit von Auftraggebern müssen diese einzeln in der Rechnung aufgeführt, zumindest in ihrer Gesamtheit bezeichnet werden. Wird die Rechnung von den Auftraggebern aus einem gemeinsamen Vermögen beglichen, wie etwa bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder i.d.R. bei Eheleuten, dann kann es ausreichen, eine Gesamtrechnung zu erstellen. Sofern jeder Auftraggeber aus seinem eigenen Vermögen zahlt, muss in der Rechnung auch angegeben werden, in Höhe welchen Anteils der einzelne Auftraggeber nach § 7 Abs....